Das LG Münster hat einem Ingenieur mit Urteil vom 26.06.08, Az: 022 O 61/08, untersagt, ohne Eintrag in die Architektenliste die Bezeichnungen „Freier Architekt“ oder „Architekt“ zu verwenden.
Der Beklagte war bis 1999 als Architekt in der Architektenliste des Landes Baden-Württemberg eingetragen und seit März 2003 Mitglied der Architektenkammer auf Gran Canaria/Spanien. Im Jahr 2007 hat der Beklagte dann in Deutschland (NRW) wieder eine Wohnung bezogen und dort seine Architektentätigkeit unter der Bezeichnung „Freier Architekt“ aufgenommen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine Zweitwohnung handele, der erste Wohnsitz sei auf Gran Canaria/Spanien. Aus diesem Grund sei eine Eintragung in der Architektenliste bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen nicht notwendig. Allerdings hat sich herausgestellt, dass der Beklagte schon seit Monaten nicht mehr auf Grand Canaria war.
Das Gericht vertrat daher die Auffassung, dass der Beklagte seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und daher ein Eintrag in der Architektenliste bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen notwenig sei, um die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen zu dürfen. Insbesondere sei der Beklagte kein „Auswärtiger Architekt“ im Sinne des § 7 BauKaG NRW, da der Hauptwohnsitz in Deutschland sei. Auch die Richtlinie 2005/06/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikation sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Der Beklagte habe seine Qualifikation in Deutschland und nicht in einem anderen Mitgliedstaat erworben.
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