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Bundesgerichtshof: Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig

Wie der Bundesgerichtshof am Freitag bekannt gab, hat der I. Zivilsenat eine auch an Kinder und Jugendliche gerichtete Sammelaktion für Schoko-Riegel als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen (Az. I ZR 160/05) und mit der Entscheidung klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung Minderjähriger wettbewerbswidrig ist. Das beklagte Unternehmen hatte im Rahmen einer Sammelaktion Verpackungen von Schoko-Riegeln

Wie der Bundesgerichtshof am Freitag bekannt gab, hat der I. Zivilsenat eine auch an Kinder und Jugendliche gerichtete Sammelaktion für Schoko-Riegel als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen (Az. I ZR 160/05) und mit der Entscheidung klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung Minderjähriger wettbewerbswidrig ist.

Das beklagte Unternehmen hatte im Rahmen einer Sammelaktion Verpackungen von Schoko-Riegeln mit jeweils einem Sammelpunkt (sog. „N-Screen“) versehen. 25 Sammelpunkte konnten dann gegen einen Gutschein in Höhe von 5 Euro zum Einkauf bei dem Versandhändler amazon.de eingetauscht werden. Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, dass diese Sammelaktion wettbewerbswidrig sei, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und damit eine rationale Kaufentscheidung nicht getroffen werde.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hingegen hatte die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die obergerichtliche Entscheidung: Nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion sei unzulässig. Zwar seien Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werde, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Verbrauchergruppe wettbewerbswidrig. Vorliegend jedoch könnten die wirtschaftlichen Folgen einer Teilnahme an der Sammelaktion auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich bei den Schoko-Riegeln im Wert von ca. 40 Cent um Produkte, über die Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Teilnahme an der Sammelaktion bewege sich darüber hinaus im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengeldes.

Die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle.

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2008, Az. I ZR 160/05 – N-Screens >>

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008, Az. I ZR 160/05 – Sammelaktion für Schoko-Riegel >>

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