Die Wettbewerbszentrale macht darauf aufmerksam, dass in der Kfz-Branche Provisionsangebote von Sachverständigen immer wieder einmal Anlass zur Beanstandung geben:
Um sich Aufträge zu verschaffen, bietet mancher Sachverständige den Inhabern von Autohäusern oder Kfz-Werkstätten eine „Provision“ oder „Aufwandsentschädigung“ für die Vermittlung eines Gutachtenauftrages an. Auf diese Weise soll beispielsweise der Werkstattinhaber dazu veranlasst werden, dem Werkstattkunden einen bestimmten Gutachter zu empfehlen. Eine solche „Provision“ oder bereits das Anbieten einer solchen Zahlung – unabhängig von der konkret zu erbringenden Leistung – ist aber unlauter und daneben auch strafbar (§ 299 Strafgesetzbuch).
Die Wettbewerbszentrale musste daher gegen einige Sachverständige vorgehen, um diesem, die Mitbewerber schädigenden Verhalten einen Riegel vorzuschieben. Die Mehrzahl der Fälle konnte bislang ohne Inanspruchnahme der Gerichte erledigt werden. In einem Verfahren musste jedoch das Landgericht Arnsberg angerufen werden. Dieses hat schließlich einem Sachverständigenbüro untersagt, Provisionsangebote für die Erteilung von Gutachtenaufträgen zu unterbreiten (Urteil vom 21.11.2007, Az. 1 O 195/07). Das beklagte Sachverständigenbüro hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese jedoch nunmehr zurückgenommen, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Die Wettbewerbszentrale rät: Inhaber und Mitarbeiter von Werkstätten und Autohäusern sollten sich nicht auf solche Zahlungsversprechen einlassen – egal wie diese benannt werden. Denn auch der Empfänger solcher Zahlungen kann sich strafbar machen!
Kontakt:
Wettbewerbszentrale Büro München
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
Karlstraße 36
80333 München
Telefon: 089 – 592219
Telefax: 089 – 5504122
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de
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