Auf den Etiketten von Weinflaschen dürfen nur solche Angaben gemacht werden, die nicht mit geschützten traditionellen Begriffen verwechselt werden können. Diese Entscheidung fällte der der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.03.2008 (Rs. C-285/06).
Gegenstand des Streits war der Wunsch eines deutschen Winzers, die Angabe „Grande Réserve“ bzw. „Reserve“ oder „Privat-Reserve“ auf seine Etiketten drucken zu lassen. Darin sahen sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Vorinstanzen eine unzulässige Nachahmung und Anspielung auf die geschützten traditionellen südeuropäischen Begriffe „(Gran) Reserva“ (für Spanien), „(Gran) Riserva“ (für Italien) oder „(Grande) Reserva“ sowie den österreichischen Begriff „Reserve“.
Nach Meinung der Europarichter ist die Verwendung einer Angabe, die sich auf das Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nur zulässig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verbraucher sie mit den geschützten traditionellen Begriffen verwechselt. Die vom Winzer benutzten Begriffe (z. B. „Reserve“) seien jedoch keine traditionellen Begriffe. Vielmehr handle es sich um so genannte „andere Angaben“, die nur dann zulässig seien, wenn keine Irreführung eintrete, insbesondere nicht mit Blick auf traditionelle Begriffe. Außerdem entschied der EuGH, dass Übersetzungen traditioneller Begriffe nur dann verboten seien, wenn sie zu Verwechslungen oder Irreführungen führten.
Ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Verwechslung führen können, muss nun das vorlegende Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Quelle und weiterführende Informationen:
Wettbewerb Aktuell: Infobrief 11-12/2008 >>
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.03.2008 (Rechtssache C-285/06) im Volltext >>
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