Home News Bundesgerichtshof: Versandkosten im Internet müssen nicht gleichzeitig mit dem Preis der Ware genannt werden

Bundesgerichtshof: Versandkosten im Internet müssen nicht gleichzeitig mit dem Preis der Ware genannt werden

In einem aktuellen Urteil, dessen Urteilsgründe gestern veröffentlicht wurden, stellt der Bundesgerichtshof klar, dass im Internet bei einer Preisangabe neben der Ware nicht unmittelbar auf die Versandkosten und die im Preis enthaltende Umsatzsteuer hingewiesen werden muss. Diese nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung geforderten Angaben können auf einer gesonderten Internetseite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar gemacht werden. Allerdings muss diese Seite noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwingend aufgerufen werden.

In einem aktuellen Urteil, dessen Urteilsgründe gestern veröffentlicht wurden, stellt der Bundesgerichtshof klar, dass im Internet bei einer Preisangabe neben der Ware nicht unmittelbar auf die Versandkosten und die im Preis enthaltende Umsatzsteuer hingewiesen werden muss. Diese nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung geforderten Angaben können auf einer gesonderten Internetseite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar gemacht werden. Allerdings muss diese Seite noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwingend aufgerufen werden.

Nach der Preisangabenverordnung müssen die Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass bei Waren des täglichen Bedarfs auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen ist. Dieser sei mit den Besonderheiten des Internets vertraut. Er wisse, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind. Den Verbrauchern sei allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen würden. Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruhe darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr sei geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten seien danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären. Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben würden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

Es reiche nicht aus, wenn die Versandkosten oder der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer nur über die Menüpunkte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ zu finden sei und erst beim Bestellvorgang in der Addition auftauche.

Quelle:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.10.2007, Az. I ZR 143/04 >>

News der Wettbewerbszentrale vom 04.10.2007 >>

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