Kfz-Reparaturwerkstätten dürfen grundsätzlich nicht mit Rabatten auf den Selbstbehalt des Kunden, z. B. beim Scheibenaustausch, werben. Das hat gestern der Bundesgerichtshof entschieden (Az. I ZR 60/05) und ist damit der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung eines Autoglas-Unternehmens als wettbewerbswidrig beanstandet und das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dieses hatte auf einem Gutschein mit der Aussage „Bei Windschutzscheiben- und Heckscheibenaustausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150,00 €)“ geworben.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale erfolgt durch diese Werbung eine unsachliche Beeinflussung des Autofahrers und verleitet ihn zu einem Vertragsbruch gegenüber seiner Versicherung. Die beiden Vorinstanzen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1. März 2005, Az. 4 U 174/04; Landgericht Essen, Urteil vom 22.09.2004, Az. 41 O 93/04) hatten der Wettbewerbszentrale Recht gegeben.
Der Bundesgerichtshof erachtet die Werbung mit Rabatten auf die Selbstbeteiligung unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung als wettbewerbswidrig. Zu einem ähnlich gelagerten und ebenfalls gestern entschiedenen Fall hat er ausgeführt: „Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung komme … in den Fällen in Betracht, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe.“ Vorliegend habe der Kfz-Halter nach dem Versicherungsvertrag auch die Interessen des Versicherers, der den Schaden begleiche, zu wahren. Dem Versicherer stehe aber nach den Versicherungsbedingungen der Rabatt zu. Die Werbung sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde gegenüber der Versicherung den Rabatt verschweige und der Kunde so seine Verpflichtungen gegenüber der Versicherung verletze.
Nach den gestrigen Entscheidungen ist eine Werbung mit Rabatten auf den Selbstbehalt nur dann zulässig, wenn das betreffende Versicherungsunternehmen, welches für den Schaden aufkommt, mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist oder der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig ist, dass er keine Anlockwirkung entfaltet.
Der Bundesgerichtshof hat mit der aktuellen Entscheidung eine klare Richtung vorgegeben, die die Wettbewerbszentrale begrüßt.
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