Ist ein Zugriff auf eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Internetseite nach Abgabe einer Unterlassungserklärung trotz Abschaltung der Eingangsseite auf komplizierten Weg noch möglich (z. B. über eine Suchmaschine und weitere Links), so handelt es sich hierbei um einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit aktuell veröffentlichtem Urteil vom 3. Juli 2007 (Az.: I-20 U 10/07) entschieden.
Im vorliegenden Fall genügte der Internetauftritt der Beklagten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und schaltete ihren Internetauftritt zur Überarbeitung ab.
Dennoch konnte die Klägerin die beanstandete Seite noch aufrufen. Im Laufe des Prozesses stellte sich heraus, dass die Seite nicht über die Internetadresse der Beklagten aufgerufen werden konnte, sondern dass bei Eingabe der Internetadresse der Beklagten „p…..de“ bei der Suchmaschine G. unter den dort angeführten 28 Treffern die Seite 18… angezeigt wurde. Klickte man auf der dort am linken Rand ersichtlichen Navigationsleiste auf „contact“, erschien die beanstandete Seite.
Hierzu führt das Oberlandesgericht Düsseldorf aus:
„Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internetseite gelangen. Ist dies – nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.“
Quelle:
Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 3. Juli 2007, Az. I-20 U 10/07 >>
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