Home News Bundesgerichtshof: Ausnutzung des Vertragsbruchs eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters nicht zwingend unlauter

Bundesgerichtshof: Ausnutzung des Vertragsbruchs eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters nicht zwingend unlauter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 11.07.2007, Az. I ZR 96/04) entschieden, dass ein Versicherungsvermittler nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er einen Außendienstmitarbeiter in Kenntnis dessen einstellt, dass dieser in Beziehung zu seinem bisherigen Arbeitgeber gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem nun veröffentlichten Urteil (Urteil vom 11.07.2007, Az. I ZR 96/04) entschieden, dass ein Versicherungsvermittler nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er einen Außendienstmitarbeiter in Kenntnis dessen einstellt, dass dieser in Beziehung zu seinem bisherigen Arbeitgeber gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt. Damit führt der BGH seine Rechtsprechung fort, wonach das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs – auch eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters – grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen.

Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter, der für die Klägerin als Außendienstmitarbeiter für Vermögensberatung in ungekündigter Stellung tätig war und einem vereinbarten Wettbewerbsverbot unterlag, eine Tätigkeit bei dem Beklagten, einem Mitbewerber der Klägerin, aufgenommen. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Beklagte, der von dem Konkurrenzverbot gewusst habe oder zumindest mit diesem gerechnet habe, sich deshalb die Indienstnahme des Außendienstmitarbeiters als wettbewerbswidriges Ausnutzen fremden Vertragsbruchs anrechnen lassen müsse. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.

Nach der Urteilsbegründung des BGH hat jeder Mitarbeiter das Recht zur freien Wahl seines Arbeitsplatzes. Verstößt er dabei gegen bestehende vertragliche Pflichten wie ein Wettbewerbsverbot, entfalte dies Wirkungen lediglich im Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und seinem Vertragspartner, nicht dagegen gegenüber dem Konkurrenten, für den der Handelsvertreter (vertragswidrig) tätig werde. Allein der Klägerin gegenüber sei der Handelsvertreter zur Unterlassung verpflichtet. Diese Verpflichtung vermöge gegenüber dem Beklagten aber keine Wirkung zu entfalten. Selbst wenn dieser den Vertragsbruch gekannt habe oder hätte kennen müssen, könne dies eine Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten nicht begründen.
Quelle: Urteil des BGH vom 11.01.2007, Az. I ZR 96/04 – Außendienstmitarbeiter

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