Home News OLG Saarbrücken: Slogan „20% auf alles…“ bei Sortimentseinschränkung irreführend – 07.11.2006

OLG Saarbrücken: Slogan „20% auf alles…“ bei Sortimentseinschränkung irreführend – 07.11.2006

Das OLG Saarbrücken bestätigt, dass der Werbeslogan „20% auf alles, außer Tiernahrung“ dann irreführend und damit unzulässig ist, wenn auf weitere Sortimentsbeschränkungen (insbesondere die Ausnahme der nicht preisgebundenen Tchibo-Artikel von der Rabattierung) nicht hingewiesen wird.

Seit geraumer Zeit beschäftigt sich die Wettbewerbszentrale aufgrund einer Vielzahl von Beschwerden mit den wettbewerbsrechtlichen Facetten des bekannten Werbeslogans der Bau- und Heimwerkermarktkette Praktiker. Nach dem Berufungsverfahren vor dem OLG Saarbrücken (Urteil v. 18.10.2006, Az. 1 U 670/05-229) ist die beklagte Praktiker AG zur Unterlassung verpflichtet, wenn in ihrer Werbung nicht zugleich auf Ausnahmen bestimmter Artikel von der Rabattierung hingewiesen wird.

Das Gericht sah die von der Wettbewerbszentrale beanstandete Werbung ebenso wie die Vorinstanz (LG Saarbrücken, Urteil v. 15.11.2005, Az. 7II O 53/05) gemäß §§ 3, 5 UWG als irreführend an, da entgegen der allgemeinen Ankündigung „20 % auf alles, ausgenommen Tiernahrung“ die Preisreduzierung nicht für in den Praktikermärkten von der Fa. Tchibo über ein „Shop-in-the-shop“-System ebenfalls vertriebene Artikel gilt, die an den Praktiker-Kassen zu bezahlen sind.

Anders als etwa bei preisgebundenen Waren, wie Zigaretten, sei hier für die angesprochenen Verkehrskreise nicht von vornherein erkennbar, dass sich die Aktion auf diese Produkte nicht bezieht. Im Hinblick auf das bekanntermaßen preisgebundene Sortiment war die Wettbewerbszentrale dagegen bereits vor dem LG Saarbrücken mit ihrem Antrag gescheitert und hatte diesen im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt, sondern den Unterlassungsanspruch insbesondere auf die Irreführung der Verbraucher infolge der tatsächlich nicht reduzierten Tchibo-Artikel gestützt.

Ausgerechnet ein von der als Streithelferin der Beklagten beigetretenen Fa. Tchibo im Prozess vorgelegtes Umfrage-Gutachten, womit die fehlende Relevanz der Irreführung für die endgültige Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise hatte belegt werden sollen, unterstützte offenbar die Entscheidung des Senats. Danach ging knapp die Hälfte der Befragten unter dem Eindruck der Werbung von einem Preisnachlass auch auf Tchibo-Artikel aus. Maßgeblich war für die Entscheidung der Richter, dass gerade durch die Pauschalität der Werbung Kunden in die Praktikermärkte „gelockt“ werden, und dann dort – sogar unabhängig von der tatsächlichen Gewährung des Preisnachlasses – einkaufen. Auch klarstellende Plakathinweise an den gekennzeichneten Tchibo-Verkaufsflächen vermögen an der Irreführung durch die Werbung letztlich nichts zu ändern.

Quelle

– Eigene Recherche

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