Home News Oberlandesgericht Hamm: Werbung einer Reparaturwerkstatt mit 150 Euro Barvergütung ist unzulässig – 24.10.2006

Oberlandesgericht Hamm: Werbung einer Reparaturwerkstatt mit 150 Euro Barvergütung ist unzulässig – 24.10.2006

Bietet eine Autoreparaturwerkstatt in einer geschalteten Werbeanzeige ihrem Kunden bei einer Kaskoabwicklung für eine Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro einen Betrag von 150 Euro in Bar an, so ist das wettbewerbswidrig.

Bietet eine Autoreparaturwerkstatt in einer geschalteten Werbeanzeige ihrem Kunden bei einer Kaskoabwicklung für eine Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro einen Betrag von 150 Euro in Bar an, so ist das wettbewerbswidrig.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil vom 21.09.2006 entschieden und damit die Berufung eines Werkstattbetreibers aus Soest gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat in dem Angebot einer Barvergütung in Höhe von 150 Euro eine Teilnahme an einem Betrug zu Lasten der eintrittsverpflichteten Versicherung durch ihren Kunden gesehen. Die Versicherung habe bei der Beschädigung eines Fahrzeugs die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Im Regelfall sei dies der Reparaturaufwand in einer Werkstatt. Wenn dem Geschädigten aber vorab ein Betrag in Höhe von 150 Euro ausbezahlt werde, stelle sich für ihn der Reparaturaufwand als um diesen Betrag geringer dar. Wenn der Versicherung der tatsächliche Reparaturaufwand mitgeteilt werde, ohne dass sie von der Barvergütung an den Kunden wisse, erliege sie dem Irrtum, dass der Kunde den vollen Betrag bezahlen müsse. Die Versicherung werde ihrer Regulierung somit einen überhöhten Preis zugrunde legen. Die beworbene Barvergütung ziele damit im Ergebnis auf einen Betrug zu Lasten des Versicherers.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.09.2006 – 4 U 86/06 –

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.2006

Weiterführende Links und Hinweise zu diesem Thema

OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2006, Az. 4 U 86/06

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem ähnlichen von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung durch einen Autoglaserbetrieb mit einer entsprechenden Begründung als unzulässig angesehen. Auch in diesem Verfahren hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen und zwar in Hinblick auf die Fortbildung des Rechts in Bezug auf § 4 Ziff. 11 UWG

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2005, Az. 4 U 174/04 (Az. des BGH: I ZR 60/05)

Auch andere Oberlandesgerichte sehen eine Werbung, die im Ergebnis zu einer Reduzierung des Selbstbehalts des Kunden führen soll, sei es in bar, mittels Gutscheins (einzulösen beim Autoglaser oder einem Dritten) oder durch eine sonstige Zuwendung als wettbewerbswidrig an.

– OLG Naumburg, Urteil v. 29.07.2004, Az. 7 U 70/04, GRUR-RR 2005, 203 („Bei uns zahlen Sie keinen Cent: Wie Sie … Ihre Selbstbeteiligung … bei Teilkaskoversicherung einsparen, …“)

– OLG Celle, Urteil v. 15.09.2005, Az. 13 U 113/05, WRP 2006, 129 („Bis zu 150 € für jeden, der seine Autoscheibe austauschen lässt und dann ein Jahr unseren Aufkleber auf seinem Auto belässt.“)

– OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 11.05.2006, Az. 6 U 7/06, WRP 2006, 1397, vgl. News vom 20.05.2006 (Übernahme eines Teils des Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung bei Scheibenreparatur bzw. Scheibenaustausch)

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