Telefonwerbung, die ohne vorheriges Einverständnis des Verbrauchers praktiziert wird, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.08.2006 entschieden. Der Mobilfunkkunde erteilt sein Einverständnis auch nicht durch eine vorformulierte Klausel im Handyvertrag, nach der er sich damit einverstanden erklärt, dass ihn der Mobilfunkanieter auch über „weitere interessante Angebote“ informiert.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei.
Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers bestehe nicht deshalb, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft unter Nr. 5 der vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Diese Einverständniserklärung sei nämlich schon deshalb rechtlich unwirksam, da die Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformuliertem Text untergebracht sei und daher gegen das einzuhaltende Transparenzgebot verstoße. Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.08.2006 – 4 U 78/06 –
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.09.2006
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