Das Landgericht Münster hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 8 Verpackungsverordnung (VerpackVO) kein unlauteres Verhalten im Sinne des UWG darstellt.
Der Vertrieb von Milchprodukten in Einwegverpackungen ohne für diese Verpackungen ein Pfand zu erheben und ohne an einem Rückführungssystem für gebrauchte Verpackungen beteiligt zu sein, ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wettbewerbswidrig. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG. Danach handelt wettbewerbswidrig wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Dem stimmten die Münsteraner Richter nicht zu. Sie sind der Ansicht, dass die Vorschriften der VerpackVO keinen wettbewerbsrechtlichen Bezug haben. Die einschlägigen Vorschriften der VerpackVO verfolgen in den Augen der Richter gerade keine „wettbewerbsrechtliche Zielsetzung“. Die verletzte Norm müsse zumindest auch das Verhalten im Wettbewerb regeln. Es sei nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Verstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch zu sanktionieren. Die Verordnung verfolge allein abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Ziele. Zwangsläufige Auswirkungen der Verordnung auf den Wettbewerb stellten sich damit lediglich als „reflexartig“ dar. Diese Meinung deckt sich mit dem Urteil des OLG Köln vom 27.6.2003, Az. 6 U 212/02.
Landgericht Münster Urteil v. 5.5.2006, Az. 24 O 154/05
Quelle: Urteil des Landgerichts Münster
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