Home News OLG Nürnberg: Vorsicht bei Produktempfehlungs-E-Mails im Internet durch Kunden – 09.12.2005

OLG Nürnberg: Vorsicht bei Produktempfehlungs-E-Mails im Internet durch Kunden – 09.12.2005

Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite die Option an, Produktempfehlungen per E-Mail direkt von der Internetseite aus an Bekannte zu versenden, so ist das wettbewerbswidrig, wenn in E-Mail der neben der Produktempfehlung eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist.

Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite die Option an, Produktempfehlungen per E-Mail direkt von der Internetseite aus an Bekannte zu versenden, so ist das wettbewerbswidrig, wenn in E-Mail der neben der Produktempfehlung eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist.

Ein großes Versandhandelsunternehmen, ermöglichte es dem Nutzer Produkte per E-Mail an Bekannte weiterzuempfehlen. Entschied sich der Nutzer hierzu, musste er nur bei dem ausgesuchten Produkt auf „weiterempfehlen“ Klicken, den Namen und die E-Mail Adresse des Empfängers angeben und dann auf „abschicken“ klicken. Der E-Mail Empfänger erhielt dann neben der Produktempfehlung mit der E-Mail zusätzlich Werbung. Diese Werbung konnte vom Absender beim Versenden der Mail nicht gesehen werden, sondern wurde erst beim Empfänger sichtbar.

Da für das Zusenden der E-Mail kein Einverständnis des E-Mail-Empfängers existierte, lag nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor. In der Entscheidung stellten die Richter zudem eine Verletzung der Interessen des Versenders der E-Mail fest. Schließlich bliebe diesem die Reklame in der E-Mail verborgen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, der Absender hätte eine derartig gestaltete E-Mail überhaupt verschicken wollen.

Dem Argument des Versandhandelsunternehmens, von § 7 UWG werde nur „Direktwerbung“ erfasst, schloss sich das Gericht nicht an. Die Frage, ob eine Werbung als „Direktwerbung“ zu bezeichnen sei, richte sich danach, ob sie an einen bestimmten Adressaten über dessen elektronischen Briefkasten gerichtet sei. Es könne dahinstehen, ob sich der Unternehmer direkt an den Adressaten wende oder, wie im vorliegenden Fall, sich dabei der Hilfe eines ahnungslosen Dritten bediene. Auch im letzteren Fall sei von einer unzulässigen Direktwerbung wegen fehlender Einwilligung auszugehen.

In der Entscheidung stellten die Richter noch einmal heraus, dass gegen reine Produktempfehlungs-E-Mails keine Einwände zu erheben seien. Zwar stelle auch dies eine Werbung im weitesten Sinne dar. Ein Verbot könne daraus aber nicht abgeleitet werden, da die E-Mail von einem Dritten verschickt werde, der selbst keine Waren verkaufen wolle, was die Anwendung des UWG ausschließe. Da sich das OLG Frankfurt a. M. zu einem ähnlichen Sachverhalt gegensätzlich entschieden hatte (noch nicht veröffentlicht) und das OLG Nürnberg der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, wurde die Revision ausdrücklich zugelassen.

OLG Nürnberg, Urteil v. 11.10.2005, Az. 3 U 1084/05.

Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 47-48/2005

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