Home News Landgericht München I: Das Angebot einer Discount-Bestattung kann irreführend sein – 05.09.2005

Landgericht München I: Das Angebot einer Discount-Bestattung kann irreführend sein – 05.09.2005

Das Landgericht München I hat einem Unternehmen verboten, für als „Volksbestattung“ angebotene, besonders günstige Bestattungsdienstleistungen mit den folgenden Worten zu werben:

„Wir arbeiten bundesweit mit rund 230 Partnern zusammen

Das Landgericht München I hat einem Unternehmen verboten, für als „Volksbestattung“ angebotene, besonders günstige Bestattungsdienstleistungen mit den folgenden Worten zu werben:

„Wir arbeiten bundesweit mit rund 230 Partnern zusammen und verfügen somit über 600 Niederlassungen, die Bestattungen kompetent und seriös regeln. Wir bieten Ihnen eine Bestattung für Euro 569,-. Unser Angebot gilt bundesweit. Reden Sie im Trauerfall zuerst mit uns. Wir sind ganz in Ihrer Nähe und helfen Ihnen gerne weiter.“

Diese Aussage ist irreführend, weil der Verbraucher die Werbung so versteht, dass der Anbieter ein Bestattungsunternehmen ist, das mit 230 Partnerunternehmen und ansonsten eigenen Niederlassungen insgesamt über 600 Niederlassungen bundesweit verfügt und damit über ein so dichtes Netz, dass sich immer eine Niederlassung „ganz in der Nähe“ des Werbeadressaten befindet. Dies war jedoch nicht der Fall, sondern der Anbieter war lediglich Vermittler, weswegen die Aussage wettbewerbswidrig ist.

Zum Fall im Einzelnen:
Der Unternehmer hatte im Internet unter der Überschrift „V… – ein Verbund starker Partner“ mit der nun verbotenen Behauptung geworben. Geklagt hatte der Bestatterverband Bayern e.V. und ein Konkurrent des Unternehmers.

Das Gericht hatte zu klären, ob die Werbung irreführend ist. Denn nach Behauptung der Kläger bestünden keine Kooperationsverträge in genanntem Umfang, sondern nur eine fallweise Zusammenarbeit mit Unternehmern vor Ort. Viele davon würden sich auch weigern, zu derart niedrigen Preisen eine Bestattung anzubieten, da die Leistungen seriöserweise zu diesem Preis nicht erbracht werden könnten.

Die Beklagte sah das natürlich anders. Zum Zeitpunkt der Werbung Ende April 2005 habe noch eine Kooperation mit der A…-G…-Gruppe bestanden, die ein Netz von Unternehmenskooperationen geflochten habe, auf das man habe zugreifen können. Soweit einzelne Partner zu dem Preis nicht hätten leisten wollen, habe man jederzeit auf andere Partner zugreifen können. So sei in einem Fall, auf den der Kläger sich stützt, ein Auftrag einer Firma in Marktheidenfeld, die die Annahme verweigert habe, durch eine Firma in Coburg erledigt worden.

Das Landgericht München I hat dem Bestatterverband nun Recht gegeben und die Werbung verboten, da sie irreführend war: „Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher versteht die Werbung so, dass die Beklagte ein Bestattungsunternehmen ist, das mit 230 Partnerunternehmen und ansonsten eigenen Niederlassungen insgesamt über 600 Niederlassungen bundesweit verfügt und damit über ein so dichtes Netz, dass sich immer eine Niederlassung „ganz in der Nähe“ des Werbeadressaten befindet. Dies war jedoch auch im Zeitpunkt der Werbung – nämlich bis 30.04.2005 – nicht der Fall. Die Beklagte ist in Wahrheit schon kein Bestattungsunternehmen, sondern nur eine Bestattungsvermittlung – was in der angegriffenen Werbung durch nichts zum Ausdruck gebracht wird – und verfügte auch damals weder über “ 230 Partner“ noch – ansonsten – über ca. 370 eigene Niederlassungen.“

„Vor allem aber handelte es sich bei den bisher 217 Kooperationspartnern der A-G-Gruppe weder um „Partner“ der Beklagten noch um Unternehmen, auf die die Beklagte „zugreifen“ konnte. Unter einem Partner versteht der Verkehr in diesem Zusammenhang ein Unternehmen, das gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet ist, an bestimmten Orten statt der Beklagten für diese die „Volksbestattung“ durchzuführen. Eine solche Konstellation liegt aber unstreitig nicht vor, da zum einen die A-G AG ihre Partnerunternehmen gerade von der „Volksbestattung“ abgrenzen möchte und keine vertragliche Zusammenarbeit wünscht, die über eine „von-Fall-zu-Fall-Beauftragung“ hinaus geht und zum anderen unstreitig nicht alle – bisherigen – Partnerunternehmen der A-G bereit waren, bei dem Billigangebot der Beklagten – bei dem noch 20 % Provision an die Beklagte abzuführen sind – mitzumachen.“

Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2005, Az.: 1HK O 8241/05

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 31.08.2005

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