Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen pauschalen Änderungsvorbehalt enthalten, sind unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insoweit die Rechte der Verbraucher bei Online-Einkäufen gestärkt.
Nach einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH sind Klauseln, mit denen sich ein Internethändler das Recht vorbehält, statt der bestellten Ware einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zu schicken, unwirksam. Konkret hat der BGH folgende Klausel als unzulässig angesehen (§§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB):
„Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …“.
In den Gründen führt der BGH hierzu aus:
Solche Bestimmungen sind dem Käufer nicht zumutbar, weil die einseitigen Änderungen für ihn nicht mehr kalkulierbar sind. Eine solche Klausel berücksichtigt nicht, dass Kunden beispielsweise zahlreiche Artikel wie etwa Bekleidung nach „individuellen Wünschen und Bedürfnissen“ auswählen.
Ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt ist nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.
Quelle: Urteil des BGH vom 21.09.2005, Aktz: VIII ZR 284/04
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