Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Supermarktkette Lidl vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Unterlassungstitel wegen zweier Lockvogelangebote erwirkt. Lidl hat in Anzeigen einen Computerbildschirm und eine Funk-Tastatur angeboten. In einer Filiale war die Ware bereits um 9.00 Uhr ausverkauf. Für Angebote darf in hervorgehobener Weise aber nur geworben werden, wenn die Ware in ausreichender Menge für mindestens zwei Tage vorrätig ist.
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Hamburg: Pflicht zur vollständigen Zahlung des Reisepreises 48 Tage vor Reisebeginn benachteiligt Verbraucher
-
LG Amberg: Werbung mit moosverdrängender Wirkung eines Rasendüngers irreführend
-
LG Berlin II untersagt irreführende Werbung von Stromanbieter
-
Wettbewerbszentrale beanstandet von Plattform eingestellte, unzutreffende Profilinhalte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet mehrere Angebote von Dubai-Schokolade