Aufgrund vielfacher Beschwerden, weist die Wettbewerbszentrale auf folgendes hin:
Die Werbung per Telefax oder E-Mail ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor konkret in diese Art der Werbung eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Es kommt nicht mehr – wie früher- auf eine eventuell mutmaßliche Einwilligung an. Diese ist nur noch bei Werbeanrufen per Telefon relevant.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater