Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob in einer bestimmten Form von Handtuchhaltern eine Herkunftstäuschung zu sehen ist. Um die Handtücher aufhängen zu können, werden diese nicht einfach an einem Haken aufgehängt, sondern in einen optisch gestalteten Klemmschlitz eingelegt. Die Form des Klemmchlitzes ist bei den Handtuchhaltern der Klägerin und der Beklagten jeweils unterschiedlich gestaltet. Die Klägerin will mit ihrer Klage erreichen, dass die Beklagte die von ihr angebotenen Klemmhalter nicht mehr vertreibt oder bewirbt, weil diese nach ihrer Auffassung ihren eigenen Klemmhaltern zu ähnlich sind. Sie hatte mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof führt in seinen Gründen zusammenfassend aus:
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat, da eine Herkunftstäuschung in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich ist, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt.
Im Detail heißt es in den Gründen:
Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG verankert sind, können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat.
Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden. Auch wenn danach den Haltern der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart beigemessen werden kann, so haben die Beklagten durch den Vertrieb der beanstandeten Geschirrtuch-Halter eine wettbewerbswidrige vermeidbare Herkunftstäuschung nicht begangen.
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt. Anderes gilt etwa für Fälle, in denen Original und -insbesondere billigere- Nachahmung nebeneinander vertrieben werden, so dass der Verkehr beides unmittelbar miteinander vergleichen kann. Im vorliegenden Fall kam deshalb ein Unterlassungsanspruch wegen einer vermeidbare Herkunftstäuschung nicht in Betracht.
Beim Fehlen einer gewissen Bekanntheit kann allerdings eine wettbewerbswidrige Behinderung in Betracht kommen. Die Handtuchklemmen der Klägerin besitzen eine gewisse Verkehrsbekanntheit. Bei der Prüfung, ob die beanstandeten Geschirrtuch-Halter zur Herkunftstäuschung geeignet sind, ist die Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck zu beurteilen. Von einer vermeidbaren Täuschung über die Herkunft im Sinne des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann nicht gesprochen werden, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und -unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung- der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen. Es kann daher Wettbewerbern ohne einen Sonderrechtsschutz nicht allgemein verwehrt werden kann, einen Klemmhalter aus mattpoliertem Edelstahl zu vertreiben, der einen Klemmschlitz als Aufhängevorrichtung aufweist. Dies hat zwar nicht zur Folge, dass der Vertrieb identischer oder nahezu identischer Nachahmungen wettbewerbsrechtlich zulässig wäre; die danach berücksichtigungsfähigen Übereinstimmungen zwischen den Handtuch-Klemmhalter der Klägerin und den beanstandeten Geschirrtuch-Haltern der Beklagten sind aber angesichts der augenfälligen Abweichungen nicht ausreichend, um den Vorwurf einer vermeidbaren Herkunftstäuschung zu begründen.
BGH, Urt. v. 24. März 2005 – I ZR 131/02 –
Quelle: Urteil des BGH vom 24. März 2005, Az: I ZR 131/02
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