Home News Bundesgerichtshof: Zum Streit zweier Krankenhäuser um den Domainnamen „hufeland.de“ – 24.06.2005

Bundesgerichtshof: Zum Streit zweier Krankenhäuser um den Domainnamen „hufeland.de“ – 24.06.2005

Beide Krankenhäuser führen den Namen des als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in ihrer Geschäftsbezeichnung. Die Beklagte hat für ihr Krankenhaus den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren lassen, den die Klägerin ebenfalls für sich beansprucht.

Beide Krankenhäuser führen den Namen des als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in ihrer Geschäftsbezeichnung. Die Beklagte hat für ihr Krankenhaus den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren lassen, den die Klägerin ebenfalls für sich beansprucht.

Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung durch das OLG sind zurzeit beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln. Beiden ist es gestattet, die Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ zu verwenden. Geht es um die Registrierung des gemeinsamen Namens als Domainname, gilt unter Gleichnamigen der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“. Die Gleichgewichtslage darf allerdings nicht gestört werden, etwa dadurch, dass die Beklagte ihren Tätigkeitsbereich räumlich ausdehnt. In der Registrierung und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine solche räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von überall aus aufgerufen werden könne.

Zum Fall:
Die Klägerin betreibt seit 1986 eine Klinik für Krebskranke in Bad Mergentheim (Baden-Württemberg). Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „Hufelandklinik“ mit dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“. Außerdem ist sie Inhaberin der Marke „Hufeland“, die für Krankenhausdienstleistungen eingetragen ist.

Die Beklagte betreibt ein Kreiskrankenhaus in Bad Langensalza (Thüringen), das sie seit 1993 „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“ nennt. Sie hatte vorgetragen, dass ihr Krankenhaus schon seit 1962 den Namen Hufeland führe, und zwar bis 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“. 1999 ließ sich die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren. Seitdem verwendet sie diese Adresse für ihren Internetauftritt.

Die Klägerin hat der Beklagten diesen Domainnamen streitig gemacht. Sie ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu. Das Landgericht Mannheim hatte der auf Unterlassung und Verzicht auf den Domainnamen „hufeland.de“ gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Berufung zurückgewiesen.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Er hat angenommen, dass für die Kliniken beider Parteien das Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ verwendet werde. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt noch nicht abschießend geklärt habe, sei von dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Danach seien beide Parteien bereits im Zeitpunkt der deutschen Einheit Inhaber eines Kennzeichenrechts an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ gewesen. Die Wiedervereinigung habe dazu geführt, dass beide Rechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander bestanden hätten: das der schon vor der Wiedervereinigung bundesweit werbenden Klägerin im gesamten Bundesgebiet, das der regional begrenzt tätigen Beklagten beschränkt auf ihren räumlichen Wirkungskreis.

Da die beiden Kennzeichenrechte in dieser Weise nebeneinander stünden, seien beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln; beiden sei es gestattet, die Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ zu verwenden. Gehe es um die Registrierung des gemeinsamen Namens (hier „Hufeland“) als Domainname, gelte unter Gleichnamigen der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“

Die Gleichgewichtslage dürfe allerdings nicht gestört werden, etwa dadurch, dass die Beklagte ihren Tätigkeitsbereich räumlich ausdehne. In der Registrierung und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ liege eine solche räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von überall aus aufgerufen werden könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit der Sachverhalt abschließend aufgeklärt werden kann.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2005 – I ZR 288/02

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2005

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