Home News Landgericht Hamburg: 0190-Nummer für Teilnahme an Gewinnspiel unzulässig

Landgericht Hamburg: 0190-Nummer für Teilnahme an Gewinnspiel unzulässig

Muss für den Gewinnabruf eine teure 0190-Nummer angerufen werden, so ist dies wettbewerbswidrig.

Muss für den Gewinnabruf eine teure 0190-Nummer angerufen werden, so ist dies wettbewerbswidrig.

In dem Fall, den das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte, haben Verbraucher eine schriftliche Gewinnmitteilung erhalten. Zur Realisierung des Gewinns sollte der Empfänger seinen Gewinn telefonisch per 0190-Nummer abrufen. Im Detail hieß es in dem Anschreiben: „Ich rate Ihnen also, Ihren Gewinnanteil noch heute telefonisch abzurufen. Für Sie ist das der schnellste, einfachste und sicherste Weg, neben der schriftlichen Meldung per Brief – schon alleine wegen der Dringlichkeit. Die Zeit drängt. Nehmen Sie dieses Schreiben zur Hand. Rufen Sie einfach SOFORT diese Telefon-Nummer an.“

In dieser Aufforderung an den Verbraucher haben die Hamburger Richter einen Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG gesehen. Danach darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.

Das Besondere hier ist, dass zum einen dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird per Brief zu antworten und zum anderen dieser keine Ware oder Dienstleistung kaufen muss, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, sondern er „nur“ ohne weitere Gegenleistung Geld für ein Telefonat ausgeben soll.

Aus Sicht des Verbrauchers ist nach der Auffassung des Gerichts die schriftliche Geltendmachung des Gewinns keine echte Alternative. Entweder er übersieht den Nebensatz oder er hält diese Möglichkeit wegen der eindringlichen Aufforderung zum Anrufen für keine gleichwertige Chance.

Dass der Verbraucher keine Ware oder Dienstleistung erhält, sondern die Teilnahme bzw. Gewinnrealisierung an dem Gewinnspiel „nur“ durch die teure Mehrwertdiensterufnummer möglich ist, sehen die Hamburger Richter erst Recht als einen Verstoß an. Sinn des § 4 Nr. 6 UWG ist es, die Spiellust des Verbrauchers nicht auszunutzen und diesen nicht unsachlich zu beeinflussen. Die Hoffnung auf einen leichten Gewinn kann das Urteil des Verbrauchers über Preiswürdigkeit und Qualität der angebotenen Ware trüben. Und genau diese Gefahr besteht hier ebenfalls: Der Verbraucher wird die hohe Kostenbelastung der Mehrwertdiensterufnummer für seinen Gewinn in Kauf nehmen, selbst wenn er unter normalen Umständen von Anrufen bei 0190-Nummer absieht.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2005, Az: 312 O 808/2004 – nicht rechtskräftig

Quelle: Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.02.2005, Az: 312 O 808/2004 – nicht rechtskräftig

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de