Home News OLG Köln: Flugpreise ohne Angabe der Mehrwertsteuer im Internet zulässig

OLG Köln: Flugpreise ohne Angabe der Mehrwertsteuer im Internet zulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Internet-Anbieter von Flügen, den endgültigen Preis des Fluges inklusive Steuern –auch der Mehrwertsteuer- und Gebühren dem Verbraucher nicht bereits beim ersten Klick mitteilen zu brauchen, sondern

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Internet-Anbieter von Flügen, den endgültigen Preis des Fluges inklusive Steuern –auch der Mehrwertsteuer- und Gebühren dem Verbraucher nicht bereits beim ersten Klick mitteilen zu brauchen, sondern es ausreicht, wenn dieser den Gesamtpreis erst später erfährt. Allerdings muss der Verbraucher hierauf deutlich hingewiesen werden.

Die Preisangabe ist weder irreführend noch verstößt sie gegen die Preisangabenverordnung:

Irreführung
Nach Ansicht des OLG macht sich der Verbraucher zunächst keine Gedanken darüber dass 16 % Mehrwertsteuer bei Inlandsflügen im Gegensatz zu Auslandflügen anfallen. Er weiß aber, je nachdem welcher Flughafen wann angeflogen wird, dass sehr unterschiedliche Flughafengebühren zum Flugpreis hinzugerchnet werden müssen. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher rechnet deshalb stets damit, dass dem Flugpreis noch Kosten hinzuzurechnen sind, und dass diese Kosten in Form von Steuern den eigentlichen Preis von z.B. 1,99 EUR um ein mehrfaches übersteigen können. Der Verbraucher ist am Ende vielleicht verwundert, dass neben den variablen Steuern auch noch die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird, irregeführt wird er nach Auffassung des OLG Köln dadurch allerdings nicht. Denn er wurde vorher -auf den ersten Internetseiten- genau darüber aufgeklärt, dass der Endpreis erst später gebildet wird und nur der Endpreis als Vergleichspreis bei anderen Fluggesellschaften dienen kann. Er weiß letztlich, dass bei Flugbuchungen über das Internet der Endpreis erst durch die vollständige Eingabe aller Daten und das Durchlaufen mehrere Internetseiten des Anbieters ermittelt werden kann.

Preisangabenverordnung
Auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung verneint das OLG Köln. Bereits der BGH hat entschieden, dass der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV verstößt, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Ein solch deutlicher Hinweis erfolgt nach Auffassung des OLG Köln im vorliegenden Fall. Denn mit dem Aufruf des den Verbraucher interessierenden Fluges, wird er zugleich unter der Überschrift „Ihre Flugauswahl – Flugpreise und Flugzeiten auf einen Blick“ klar darauf hingewiesen, dass sich die ausgewiesenen Tarife zuzüglich Steuern und Gebühren verstehen, und dass der endgültige Flugpreis erst nach Auswahl der gewünschten Flugverbindung auf der nächsten Buchungsseite angezeigt wird. Dort erfährt er dann durch einen Klick auf den Button „Einzelheiten“ den genauen Preis. Nach Auffassung des OLG kann der Endpreis beim Buchungsvorgang durch den deutlichen Hinweis von einem situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher schlichtweg nicht übersehen werden.

Quelle: Urteil des OLG Köln vom 29.10.2004, Aktz: 6 U 126/04

Weiterführende Links zu diesem Thema

Urteil des OLG Köln, Aktz: 6 U126/04 vom 06.05.2004 ( aus der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen)

Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktz: I ZR 222/00 vom 03.04.2003 – Internet-Reservierungssystem

Mitteilung der Wettbewerbszentrale: „Oberlandesgericht Köln: Notwendige Preisangaben im Internet dürfen per Link mitgeteilt werden – 16.08.2004“

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de