Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, genießt grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Das gilt nach einem Urteil des BGH auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es für Kunden deshalb nahe liegend sein kann, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen. Mit der Entscheidung wiesen die Karlsruher Richter eine Klage des Barbie-Herstellers Mattel gegen einen Konkurrenten ab. Dieser hatte nach Überzeugung des Klägers die entsprechenden Barbie-Puppen systematisch nachgeahmt, um an deren guten Ruf zu partizipieren und über die Herkunft der Produkte zu täuschen.
Der BGH folgte dieser Auffassung nicht. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach den §§ 3, 4 Nr. 9 UWG dürfe nicht dazu dienen, Grundgedanken für die Gestaltung von Produkten gegen die Übernahme durch Wettbewerber zu schützen. Der Gedanke, einer Puppe für bestimmte Spielsituationen nahe liegendes Zubehör beizugeben, könne keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Im Interesse des freien Wettbewerbs dürften solch nahe liegende Motive nicht für einen einzigen Wettbewerber monopolisiert werden. Dass sich die Beklagte systematisch an neue Barbie-Produkte „anhänge“, spielt nach Ansicht der Karlsruher Richter keine Rolle, denn das Aufgreifen von Ideen für neue Produkte stehe grundsätzlich jedermann frei. Dies gelte selbst dann, wenn ein Unternehmen durch besondere Anstrengungen (insbesondere Werbemaßnahmen) den Boden für eine leichtere Vermarktung entsprechender Konkurrenzprodukte bereitet haben sollte.
Quelle: Urteil des BGH vom 28.10.2004 , Az. I ZR 326/01
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