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OLG Düsseldorf: Zu Telefax-Werbung und Abgabe einer Unterlassungserklärung

Unverlangte Telefax-Werbung ist auch nach neuem UWG unzulässig. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung reicht nicht immer zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr aus.

Unverlangte Telefax-Werbung ist auch nach neuem UWG unzulässig. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung reicht nicht immer zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr aus.

Das musste ein nordrheinwestfälischer Versandhändler erfahren. Dieser ist von der Wettbewerbszentrale wegen des Versendens von unverlangter Werbung per Telefax abgemahnt worden. Das ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG UWG nunmehr ausdrücklich wettbewerbswidrig. Nachdem der Versandhändler keine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgab, erwirkte diese ein Versäumnisurteil vor dem Landgericht Wuppertal. Dieses Versäumnisurteil hat das OLG Düsseldorf bestätigt.

Der Versandhändler versuchte, das landgerichtliche Urteil aufheben zu lassen. Als Begründung führte er an, dass er bereits gegenüber einem Dritten eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Allerdings hatte er nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung noch mindestens zwölf weitere unverlangte Werbe-Faxe versendet. Das zeigt, dass durch die Abgabe der Unterlassungserklärung die sog. wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt ist. Das OLG Düsseldorf führt hierzu aus: „Die Unterwerfung gegenüber einem Dritten kann nur dann die Wiederholungsgefahr ausräumen, wenn ein ernstlicher Wille des Schuldners zur Unterlassung anzunehmen ist. Voraussetzung ist stets, dass aus der Sicht des Schuldners vom Dritten die Geltendmachung und Durchsetzung der Vertragsstrafe zu erwarten ist, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Nach einem neuen Wettbewerbsverstoß trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung besteht wiederum die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr; die Unterwerfung hat sich als unzureichend erwiesen, den Verletzter von Wettbewerbswidrigkeiten abzuhalten.“

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.10.2004, Aktz: I 20 U 57/04

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