Home News Bundesgerichtshof: LEGO-Klemmbausteine genießen keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz mehr

Bundesgerichtshof: LEGO-Klemmbausteine genießen keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz mehr

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für das Lego-Spielzeugsystem ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nicht mehr in Betracht kommt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für das Lego-Spielzeugsystem ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nicht mehr in Betracht kommt.

In zwei Entscheidungen aus den Jahren 1964 und 1992 hat der Bundesgerichtshof einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz speziell für die LEGO-Klemmbausteine unter dem Gesichtspunkt des „Einschiebens in eine fremde Serie“ bejaht. Diese Rechtsprechung ist zunehmend auf Kritik gestoßen, u.a. im Hinblick auf die Entwicklung des Wettbewerbsrechts im Raum der Europäischen Gemeinschaft.

Landgericht und Berufungsgericht hatten einen solchen wettbewerbsrechtlichen Schutz weiterhin bejaht. Der Bundesgerichtshof ist dem entgegengetreten: Er hat die kritischen Stimmen aufgegriffen und im Streitfall einen solchen wettbewerbsrechtlichen Schutz verneint. Einer abschließenden Beurteilung, ob die Fallgruppe des „Einschiebens in eine fremde Serie“ im aktuellen Wettbewerbsrecht noch ihre Berechtigung habe, hat er nicht vorgenommen. Jedenfalls sei der mit dieser Fallgruppe verbundene Innovationsschutz des Klemmbaustein-Systems nach nunmehr rund 50 Jahren unbehinderter Marktpräsenz der Klägerin nicht mehr gerechtfertigt.

Der Senat konnte die Sache aber nicht abschließend entscheiden. Die Klage war auch auf Geschmacksmuster- und Markenrecht gestützt. Das neue, auf Gemeinschaftsrecht basierende Markenrecht eröffnet einen Schutz für die Form der Ware als Marke. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Formmarke für den Klemmbaustein eintragen lassen. Das Berufungsgericht hatte – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – über den daraus hergeleiteten Schutz bislang nicht entschieden. Dieses wird es nunmehr nachzuholen haben.

Urteil vom 2. Dezember 2004 – I ZR 30/02

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2004

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