Home News Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Gebrauch einer fremden Marke als Meta-Tag ist unzulässig

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Gebrauch einer fremden Marke als Meta-Tag ist unzulässig

Wird eine fremde Marke im eigenen Internetauftritt als Meta-Tag oder als weiße Schrift auf weißem Hintergrund versteckt verwendet, so stellt dies eine Markenverletzung dar, sofern

Wird eine fremde Marke im eigenen Internetauftritt als Meta-Tag oder als weiße Schrift auf weißem Hintergrund versteckt verwendet, so stellt dies eine Markenverletzung dar, sofern es sich bei der Marke um eine Phantasiebezeichnung ohne beschreibenden Inhalt handelt.

Der Fall:
Der Kläger ist ein Hersteller von Holzschutzmitteln, der u.a. ein Produkt unter der Marke „AIDOL“ ausschließlich an Fachhändler ausliefert. Der Beklagte ist ein ehemals belieferter Händler, der nach Beendigung der Geschäftsverbindung den Markennamen „AIDOL“ in weißer Schrift auf weißem Grund und als Meta-Tag in den HTML-Code seiner Web-Seiten verwendet hat. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte die Verwendung seiner Marke „AIDOL“ in dieser Form zu unterlassen hat.

Die Entscheidung des OLG Hamburg:
Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform „weiße Schrift auf weißem Grund“ von Internetseiten stellt eine unzulässige zeichenmäßige Markenbenutzung dar. Denn unter der zeichenmäßigen Benutzung versteht man die Verwendung zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft von Produkten aus immer nur einer Betriebsstätte. Wird die Bezeichnung „AIDOL“ im geschäftlichen Verkehr für Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und/oder Klarlacke verwendet, so wird damit stets auf den Betrieb bzw. auf die Waren der Klägerin hingewiesen. Es liegt somit nach Auffassung des OLG Hamburg eine zeichenmäßige Benutzung vor, die der Beklagte zu unterlassen hat.

Anders könnte das Urteil ausfallen, wenn die als Marke verwendete Bezeichnung, eine reine Gattungsbezeichnung darstellt oder jedenfalls nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat. Dann könnte sie vom Verkehr als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerhinweis verstanden werden wird (BGH WRP 2003, 1353 AntiVir/AntiVirus m. w. Nw.). Das setzt aber das Vorliegen von Gattungsbezeichnungen oder Bezeichnungen mit beschreibendem Charakter voraus. Bei der Klagemarke handelt es sich hingegen um eine „typische“ Markenbezeichnung ohne beschreibenden Inhalt.

Erläuterung Meta-Tag:
In der HTML-Sprache (hypertext markup language), in der Web-Dokumente verfasst sind, besteht die Möglichkeit, Informationen getrennt vom Textteil („body“) in einem besonderen Teil, dem „head“ unterzubringen und sie als besondere Informationen mit dem Stichwort „Meta“ zu kennzeichnen. Diese Informationen werden dann als Meta-Tags bezeichnet. Die Meta-TAgs werden nicht am Bildschirm angezeigt, wenn ein solches Dokument durch einen Browser wie Internet Explorer oderNetscape Navigator dargestellt werden. Sie werden allerdings von den Suchmaschinen mit ausgewertet, worauf es den Verwendern von Markennamen auch ankommt.

Quelle: Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 06.05.2004, Aktz: 3 U 34/02

Weiterführende Links zu diesem Thema

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 06.05.2004, Az.: 3 U 34/02

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.02.2004, Az.: I-20 U 104/03: Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf stellt die Verwendung fremder Marken- und Unternehmenskennzeichen in Meta-Tags keinen Verstoß gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht dar, da aufgrund der fehlenden Wahrnehmung von Meta-Tags durch den Internet-Benutzer überhaupt keine markenrechtlich relevante Handlung vorliege.

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