Ein Verbraucher hat ein Schreiben erhalten, wonach er 35.000 Euro gewonnen hat. In dem Schreiben heißt es : „es gibt nur eine einzig gültige Gewinn-Nummer für den Scheck über 35.000,00 EUR! Die anderen beiden Nummern sind ungültig. Haben Sie die einzig gültige Gewinn-Nummer, Herr X…… ? Gratulation! Worauf warten Sie noch? Kleben Sie die Marke mit der Gewinn-Nummer auf die beiliegende „Anweisung zur Scheck-Übergabe“.
Natürlich hatte der Verbraucher die richtige Gewinn-Nummer. Dennoch wollte das werbende Unternehmen den Gewinn nicht auszahlen, denn ein weiterer Brief wies versteckt auf die mehrfache Vergabe der Nummer hin und darauf dass der eigentliche Gewinner bereits ermittelt worden sei. Außerdem hieß noch in den AGB, dass nur der ermittelte Gewinner, der eine Anweisung zur Scheckübergabe zurückschicke, den Gewinn ausgezahlt bekomme.
Diese Einwände ließ das Landgericht Osnabrück nicht gelten und verurteilte das Unternehmen gemäß § 661a BGB zur Auszahlung des Gewinns.
Landgericht Osnabrück Az.: 4 O 260/04
Quelle: Urteil des Landgerichts Osnabrück Az.: 4 O 260/04 vom 06.08.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig