Die Versendung einer einzigen unerwünschten Werbe-E-Mail löst bereits einen Unterlassungsanspruch des Empfängers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG aus. Das hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 22.9.2004 klargestellt.
Die Übersendung einer einzigen Werbemail sei nicht als geringfügig einzustufen, befanden die Düsseldorfer Richter. Denn die einzelne E-Mail dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufgefasst werden. Mit dieser Entscheidung schließt sich das OLG Düsseldorf der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an.
Die Vorinstanz hatte einen Unterlassungsanspruch mangels einer konkreten Wiederholungsgefahr abgelehnt, nachdem der Versender versprochen hatte, den Empfänger aus der Adressdatenbank zu entfernen. Überdies stelle die Zusendung einer einzigen E-Mail nur eine geringfügige Beeinträchtigung dar. Das OLG Düsseldorf lehnte diese Argumentation ab: Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht erneut vorzunehmen, könne die Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt werde. Auf die bloße Zusicherung des Versenders müsse sich der Betroffene nicht verlassen.
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I – 15 U 41/04
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