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Wettbewerbszentrale: 100.000-Euro Gewinnspiel von Ryanair unzulässig

Die Wettbewerbszentrale musste ein unzulässiges Werbegewinnspiel von Ryanair per einstweiliger Verfügung stoppen.

Die Wettbewerbszentrale musste ein unzulässiges Werbegewinnspiel von Ryanair per einstweiliger Verfügung stoppen. Auch nach der Novellierung des UWG ist es gem. § 4 Nr. 6 UWG verboten die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Warenabsatz zu koppeln. Die Werbung von Ryanair:

„Zur Feier des 100millionsten Passagiers verlost Ryanair € 100.000! Wenn Sie Ihren Flug zwischen dem 30. Sep und 30 Nov … buchen, nehmen Sie automatisch an der Verlosung von € 100.000 teil!“

wurde daher vom Landgericht Köln untersagt. Es ist wettbewerbswidrig die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Buchung eines Fluges abhängig zu machen.

Quelle: Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.10.2004,
Aktz: 33 O 353/04

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