Die Wettbewerbszentrale musste ein unzulässiges Werbegewinnspiel von Ryanair per einstweiliger Verfügung stoppen. Auch nach der Novellierung des UWG ist es gem. § 4 Nr. 6 UWG verboten die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Warenabsatz zu koppeln. Die Werbung von Ryanair:
„Zur Feier des 100millionsten Passagiers verlost Ryanair € 100.000! Wenn Sie Ihren Flug zwischen dem 30. Sep und 30 Nov … buchen, nehmen Sie automatisch an der Verlosung von € 100.000 teil!“
wurde daher vom Landgericht Köln untersagt. Es ist wettbewerbswidrig die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Buchung eines Fluges abhängig zu machen.
Quelle: Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.10.2004,
Aktz: 33 O 353/04
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