Der Bundesrat hat am 24.09.2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss beim Deutschen Bundestag eingebracht. Mit der neuen Vorschrift soll den Ländern eine Neukonzeption des Ladenschlussrechts ermöglicht werden. Dazu soll in das Ladenschlussgesetz eine Formulierung aufgenommen werden, wonach die Länder anstelle des Gesetzes eigene landesrechtliche Vorschriften erlassen können.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Die Regelungen des Ladenschlussgesetzes sind Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Das heißt, der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich ist. Existiert eine bundesrechtliche Regelung, sind die Länder nicht befugt, abweichende Regelungen zu erlassen. Die Voraussetzungen, unter denen der Bund hier zur Gesetzgebung befugt ist, sind inzwischen nicht mehr gegeben, da ein einheitliches Ladenschlussrecht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit nicht mehr erforderlich sei. Darauf habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2004 hingewiesen. Allerdings können die Länder gesetzgeberisch nur tätig werden, wenn ihnen durch Bundesgesetz eine entsprechende Kompetenz eingeräumt wird. Dies soll mit dem vorliegenden Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg erfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 24.09.2004
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss
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