Der Fernsehsender Sat.1 darf die Bezeichung „Sat. 2“ als Marke eintragen lassen. Dies hat der Europäischer Gerichtshof mit Urteil vom 16.09.2004 entschieden.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hatte die Eintragung der Wortzusammenstellung .SAT.2. für bestimmte , hauptsächlich zum Medien- und Informationssektor gehörende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, weil der Begriff keine Unterscheidungskraft habe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 16.09.2004 zugunsten der Bezeichnung „Sat.2“, dass Bestandteile einer Marke, die isoliert betrachtet keine Unterscheidungskraft haben, im Fall ihrer Kombination unterscheidungskräftig sein können.
Der EuGH stellt zunächst fest, dass es für die Unterscheidungskraft ausreicht, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die fraglichen Waren und Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu bestimmen und sie von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Außerdem führt er aus, dass sich das Amt in seiner Entscheidung auf den Hinweis beschränkt hat, dass die Bestandteile .SAT. und .2. auf dem Dienstleistungssektor der Medien gebräuchlich verwendet werden, ohne aufzuzeigen, inwieweit der Begriff .SAT.2. als Ganzes nicht die Dienstleistungen von SAT.1 von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnte. Darüber hinaus weise der häufige Gebrauch von Marken im Telekommunikationssektor, die aus einem Wort- und einem Zahlenbestandteil zusammengesetzt seien, darauf hin, dass derartigen Kombinationen nicht grundsätzlich Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.
Nach Auffassung des Gerichtshofes hat das Gericht das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft unzutreffend ausgelegt. Der Gerichtshof beanstandet nicht die Beurteilung des Gerichts, nach der die verschiedenen Bestandteile des Begriffs .SAT.2. isoliert betrachtet keine Unterscheidungskraft haben. Er führt aus, dass das Gericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass eine zusammengesetzte Marke für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Jedoch habe das Gericht seine Entscheidung nicht auf eine solche Prüfung gestützt, sondern auf eine Beurteilung, die im Wesentlichen jeden Bestandteil gesondert geprüft habe.
Die Frage nach der Unterscheidungskraft einer Wortzusammenstellung wie .SAT.2. und nach ihrer Eintragungsfähigkeit als Gemeinschaftsmarke ist auf der Grundlage einer Gesamtwahrnehmung dieser Wortzusammenstellung durch den Durchschnittsverbraucher zu beurteilen. Eine derartige globale Analyse ermöglicht es, die Unterscheidungskraft einer Marke zu bejahen, auch wenn ihre Bestandteile isoliert betrachtet womöglich nicht unterscheidungskräftig sind. Bei dieser Analyse ist außerdem das eventuelle Vorliegen eines Phantasieelements entsprechend zu berücksichtigen.
Aktz: C-329/02
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 16.04.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig