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Bundesgerichtshof: Längere Rückgabefrist beim Kauf auf Probe im Versandhandel

Bei einem Kauf auf Probe im Versandhandel beginnt die Widerrufsfrist des Verbrauchers nach § 312d BGB nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bindend geworden ist.

Bei einem Kauf auf Probe im Versandhandel beginnt die Widerrufsfrist des Verbrauchers nach § 312d BGB nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bindend geworden ist. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des BGH vom 17.3.2004 hervor.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten eines Käufers, der eine telefonisch bestellte Kunstmappe erst drei Wochen nach Erhalt zurückgegeben hatte. Das Versandhaus hatte ihm in der Vertragsbestätigung eine zweiwöchige Billigungsfrist eingeräumt. Somit handelte es sich um einen Kauf auf Probe im Sinne des § 454 BGB. Nach der gesetzlichen Regelung des § 455 BGB gilt die Billigung als erteilt, wenn sich der Kunde innerhalb der vorher bestimmten Frist nicht äußert. Im Prozess machte das Versandhandelsunternehmen nun geltend, dass die Billigungsfrist auch die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 312d BGB umfasse und das Widerrufsrecht des Käufers daher abgelaufen sei. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann die Widerrufsfrist nach § 312d BGB erst dann beginnen, wenn der Kunde seine Billigung erteilt hat. Das ergebe sich schon aus den unterschiedlichen Zwecken der beiden Fristen. Während der Kauf auf Probe dazu diene, dem Kunden Gelegenheit zur Prüfung der Tauglichkeit der Sache zu geben, solle das Fernabsatzrecht dem Verbraucher die Chance geben, die sich aus dem Fernabsatz ergebenden Risiken, insbesondere die fehlende Möglichkeit Waren und Verkäufer in Augenschein zu nehmen, ausgleichen.

Quelle: Urteil des BGH vom 17.3.2004, Az. VIII ZR 265/03

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Urteil des BGH vom 17.3.2004, Az. VIII ZR 265/03

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