– Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung der Bundesregierung im so genannten Caroline-von-Hannover-Verfahren vor dem EGMR
– Bundesregierung: Keine Rechtsmittel gegen das „Caroline-Urteil“
Zu der Begründung der Entscheidung der Bundesregierung, in dem Verfahren Caroline von Hannover gegen die Bundesrepublik Deutschland die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – nicht anzurufen, stellt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier, fest:
Die Entscheidung über die Anrufung der Großen Kammer des EGMR in der Rechtssache Caroline von Hannover liegt in der politischen Verantwortung der Bundesregierung. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht von Seiten der Bundesregierung um Stellungnahme gebeten worden. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf geantwortet, es sei nachvollziehbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die gesonderte Regelung der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG einen solchen Rechtsbehelf anstrenge. Ebenso sei es vertretbar, zunächst die Auswirkungen auf die Praxis der Fachgerichte in Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten der EMRK abzuwarten. Soweit sich zeige, dass es dauerhafte Kollisionen zwischen dem Schutz der Pressefreiheit nach dem Grundgesetz und der Rechtsauffassung des EGMR gebe, müsse gegebenenfalls in einem späteren Verfahren auch die Große Kammer des EGMR angerufen
werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht auf einer Anrufung der Großen Kammer des EGMR bestanden.
Bundesregierung:Keine Rechtsmittel gegen das „Caroline-Urteil“
Die Bundesregierung wird gegen das so genannte „Caroline-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg keine Rechtsmittel einlegen, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Mit dem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) am 24. Juni 2004 Maßgaben für die Veröffentlichung von Fotos Prominenter aufgestellt. Anlass war eine Klage von Prinzessin Caroline von Hannover. Danach darf über Privates von Prominenten mit Bild nur berichtet werden, sofern diese vorher ihre Einwilligung erklärt haben. Die Bild-Berichterstattung ohne vorherige Genehmigung bleibt zulässig, sofern sie einen Prominenten in seiner Funktion zeigt, zum Beispiel bei öffentlichen Anlässen oder wenn die Fotos einen „Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse“ leisten.
Bundesjustizministerin Zypries erklärte am 1. September in Berlin die Gründe für den Kabinettsbeschluss, keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des EuGMR einzulegen:
- Das Urteil stärkt das Persönlichkeitsrecht und insbesondere das Recht auf Privatheit solcher prominenter Personen, die ohne öffentliches Amt oder sonstige öffentliche Aufgaben sind, und daher nicht jedwede Art von Berichterstattung über ihre Person erdulden sollten.
- Hingegen wird die Berichterstattung über solche Personen, die gesellschaftliche Verantwortung – insbesondere in öffentlichen Ämtern – tragen, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht tangiert. Insofern bleibt also alles bei der geltenden Rechtslage.
Kürzlich geäußerte Befürchtungen, über bestimmte politische Vorgänge oder Affären könnte künftig von den Medien nicht mehr berichtet werden, sind daher durch dieses Urteil nicht begründet und entbehren jeglicher Grundlage, so Zypries.
Weiterführende Links zu diesem Thema
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im „Caroline-Urteil“
„Caroline-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
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