Home News Bundesgerichtshof: Keine automatische Haftung bei redaktionellen Links auf rechtswidrige Internetangebote

Bundesgerichtshof: Keine automatische Haftung bei redaktionellen Links auf rechtswidrige Internetangebote

Ein Presseunternehmen haftet für einen Link in einem redaktionellen Artikel, nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte offenkundig war.

Ein Presseunternehmen haftet für einen Link in einem redaktionellen Artikel, nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte offenkundig war.

Ein Link in einem Presseartikel auf ein Unternehmen, das in Salzburg sitzt und von dort Glücksspiele anbietet ist nach Auffassung des BGH zulässig. Die dort angebotenen Glücksspiele hätten teilweise in Deutschland einer behördlichen Erlaubnis bedurft. Eine solche Erlaubnis hatte das Unternehmen nicht.

Das Gericht stellt fest, dass die Zeitung ihrem Leser lediglich ein umfassendes journalistisches Angebot zur Verfügung stellt. Sie habe nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt, als sie den Artikel über das Glücksspiel-Unternehmen, im redaktionellen Bereich ihres Online-Angebots veröffentlicht habe. Der Artikel selbst sei keine getarnte redaktionelle Werbung. Zumindest im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung sei der Inhaber des Unternehmens eine Person des öffentlichen Interesses gewesen.

„Ein werblicher Überschuss ergebe sich auch nicht aus der Anbringung von Hyperlinks. Diese würden als zusätzliches Dienstleistungsangebot wahrgenommen. Es sei zulässig, in einem Pressebericht ein Unternehmen und dessen Internetadresse zu nennen. Nichts anderes gelte, wenn die Anwahl der Internetadresse durch einen Hyperlink vereinfacht werde.“

Der Beitrag über das Glücksspiel-Unternehmen werbe nicht für die Teilnahme an strafbaren Glücksspielen. In ihm werde fast ausschließlich über das erlaubnisfreie Spiel unter der Internetadresse „www.c…“.de berichtet. Auf die erlaubnispflichtigen Glücksspiele werde nur mit einem Halbsatz hingewiesen. Auch das Setzen des Links auf „www.b…“ .com sei keine strafbare Werbung für ein Glücksspiel. Hyperlinks seien ein wesentliches Organisationselement des Internets. Ein Großteil der Internetnutzer erwarte, dass ein Internetauftritt mit weiterführenden Links ausgestattet werde. Nur dies habe das Presseunternehmen getan.

Das Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse des Glücksspiel-Unternehmens war nach Auffassung des BGH zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels „Schöner Wetten“ dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennen zu lernen. Daraus, dass die Zeitung dies wollte, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht.

Der BGH kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass das Setzen eines Hyperlinks in einem journalistischen Artikel, der dem öffentlichen Interesse entspricht nicht wettbewerbswidrig ist.

Quelle: Urteil des BGH vom 1. April 2004, Aktz.; I ZR 317/01

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Urteil des BGH

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