Die Werbung für die Bestellung von Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern und Mailboxsprüchen per 0190-Servicenummer in Jugendzeitschriften verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm verstößt die Werbung gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen werde ausgenutzt. Diese würden durch Werbung stärker beeinflusst. Entscheidend sei, dass der jugendliche Nutzer nicht von vornherein übersehen könne, welche Kosten auf ihn zukämen. Die Dauer des Ladevorgangs sei ihm bei Anwahl der Servicenummer noch nicht bekannt. Erst am Schluss stehe fest, wie teuer das Herunterladen des Serviceangebotes geworden sei. Eine vorherige Kenntnis der Kosten sei aber unerlässlich. Für die Beurteilung der Rechtslage spiele es keine Rolle, dass ähnliche Werbungen auch in Tageszeitungen etc. geschaltet seien, weil diese sich nicht gezielt an Minderjährige wenden würden.
Außerdem untersagte das Gericht der Firma die Werbung für das Herunterladen von sexuell anzüglichen Sprüchen in Kinderzeitschriften. In einer Zeitschrift für junge Pferdeliebhaber hatte man in einem Booklet unter der Kategorie „Scharfe Sachen und Erotik“ u.a. anzügliche Mailboxansagen beworben.
Damit hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2003 weitgehend bestätigt. Lediglich die Werbung für die Bestellung per SMS, weil ja von vornherein die Kosten bekannt sind, sei nicht verboten.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.06.2004, Az.: 4 U 29/04
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.06.2004
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