Das zum 01. Juni 2004 in Kraft getretene neue Geschmacksmustergesetz (GeschmMG, Art. 1 des Geschmacksmusterreformgesetzes) löst das bisher geltende Geschmacksmustergesetz sowie die entsprechenden Vorschriften über den Schutz typographischer Schriftzeichen im Schriftzeichengesetz ab. Mit dem Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 wird die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt.
Die maximale Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt nicht mehr 20 Jahre, sondern 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Das deutsche Geschmacksmuster gewährt dem Rechtsinhaber außerdem künftig das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Auf die Kenntnis des Verletzers von dem geschützten Geschmacksmuster kommt es damit bei Zuwiderhandlungen nicht mehr an. So kann der Rechtsinhaber nicht mehr – wie bisher – nur die Nachbildung des Geschmacksmusters verbieten, sondern auch die in Unkenntnis des geschützten Geschmacksmusters vorgenommene Herstellung und Verbreitung eines Musters, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
Ein Geschmacksmuster kann
• national (Deutsches Geschmacksmuster),
• für die Europäische Union (Gemeinschaftsgeschmacksmuster)
oder
• international (International registrierte Geschmacksmuster)
registriert werden.
Quelle: Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 02.06.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes mit weitern detaillierten Hinweisen
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