Der Wettbewerbsrat konnte am 18. Mai 2004 unter irischer Präsidentschaft eine Einigung über die RL über unlautere Geschäftspraktiken erzielen. Die Richtlinie legt Regeln für die Entscheidung fest, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist. Ihr Ziel ist es, eine begrenzte Zahl „harter“ Praktiken festzulegen, die EU-weit untersagt werden.
Die Richtlinie soll nun bald dem Europäischen Parlament vorgelegt werden, damit sie noch in diesem Jahr verabschiedet werden kann.
Wie schon der ursprüngliche Entwurf, beschränkt sich der Anwendungsbereich des angenommenen Textes ausschließlich auf den Verbraucherschutz. Der Wettbewerberschutz bleibt damit auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken unberücksichtigt. Die Bemühungen insb. der deutschen Wirtschaft, ein für alle Marktbeteiligte harmonisiertes Wettbewerbsrecht zu schaffen, sind damit gescheitert.
Eine Geschäftspraxis kann nach der RL irreführend sein durch Handeln oder durch Unterlassen. In der Richtlinie wird nicht der Versuch gemacht, eine umfassende Liste von Informationen festzulegen, die unter allen Umständen ausdrücklich offengelegt werden müssen. Statt dessen wird dem Händler die Verpflichtung auferlegt, keine „wesentlichen“ Informationen vorzuenthalten, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine fundierte Transaktionsentscheidung zu treffen, soweit diese Informationen sich nicht unmittelbar aus dem Kontext ergeben.
Im Anhang zur Richtlinie werden spezifische Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken aufgeführt, die unter allen Umständen verboten sind. Dazu gehören:
Irreführende Praktiken
• Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, wenn dies nicht der Fall ist;
• Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, wenn dies nicht der Fall ist;
• Lockangebote (Anpreisung eines Produkts als Sonderangebot, ohne dass das Produkt überhaupt oder in ausreichender Menge auf Lager ist);
• Verwendung des Begriffs „Räumungsverkauf“ oder ähnlicher Bezeichnungen, wenn der Händler tatsächlich keine Geschäftsaufgabe beabsichtigt;
• Behauptung, ein Produkt könne legal verkauft werden, wenn dies nicht der Fall ist;
• Einsatz von „Advertorials“ (vom Werbenden finanzierte Berichterstattung über ein Produkt in den Medien), ohne dass deutlich gemacht wird, dass es sich um Werbung handelt;
• fälschliche Behauptung, die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie sei gefährdet, wenn er das Produkt nicht kaufe;
• Einrichtung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems.
Aggressive Geschäftspraktiken
• Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsunterzeichnung oder Zahlung nicht verlassen;
• langwährende und/oder wiederholte persönliche Besuche in der Wohnung des Verbrauchers unter Nichtbeachtung der Aufforderung durch den Verbraucher, die Wohnung zu verlassen;
• hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen von Kunden über Telefon, Telefax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien;
• gezieltes Ansprechen von Verbrauchern, in deren Familie kürzlich ein Todesfall oder eine schwere Erkrankung aufgetreten ist, um ihnen ein Produkt zu verkaufen, das in direktem Bezug zu dem erlittenen Unglück steht;
• an Kinder gerichtete Werbung, die diesen suggeriert, ihre Akzeptanz unter Gleichaltrigen sei davon abhängig, dass ihre Eltern ihnen ein bestimmtes Produkt kaufen.
• Zahlungsaufforderung für Produkte, die der Händler geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen).
Quelle: Mitteilung der EU vom 18.05.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Richtlinienvorschlag über unlautere Praktiken im Geschäftsverkehr (Text der Richtlinie ist in englischer Sprache)
Press Release of the Council of the Eurpean Union
Pressemitteilung der Irish Presidency of the EU in englischer Sprache
Weitere Informationen zur RL über unlautere Praktiken im Geschäftsverkehr sind auf der der Homepage der EU-Kommission, Generaldirektion Verbraucherschutz und Gesundheit (DG SANCO) abrufbar.
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