Home News Landgericht Hannover: Preise für Fotoabzüge müssen klar und deutlich sein

Landgericht Hannover: Preise für Fotoabzüge müssen klar und deutlich sein

Das millionenstarke Teilssegment der Drogeriemarktketten, die Film- und Bildtentwicklung, ist nach wie vor heiß umkämpft.

Das millionenstarke Teilssegment der Drogeriemarktketten, die Film- und Bildtentwicklung, ist nach wie vor heiß umkämpft. Es wundert daher nicht, dass die Verbraucher mit scheinbaren Billig-Preisen pro Bild angelockt werden sollen. Sofern die angegebenen Preise auch tatsächlich verlangt werden, ist das natürlich nicht zu beanstanden. Ärgerlich und wettbewerbsrechtlich unzulässig wird eine solche Preiswerbung allerdings dann, wenn der blickfangmäßig herausgestellte Bild-Entwicklungspreis deutlich teuerer ist, als in der Werbung angepriesen.

Eine Drogeriemarktkette warb auf Plakaten mit folgendem Text für Bildabzüge:

„Preis-Skandal ! ab -,01* Farbbild 9 x 13 „

Darunter heißt es in Kleinst-Schrift:

„*Bei Erstbestellung je Color-Abzug vom Kleinbild-Negativ auf Markenpapier zuzügl. Filmentwicklungskosten € 2,55 incl. Fotoindex. “

Diese Werbung hat die Wettbewerbszentrale als wettbewerbsrechtlich unzulässig beanstandet. Der angegebene Preis „ab -,01 “ Cent war nach sowohl Auffassung der Wettbewerbszentrale als auch nach der des Gerichts unter keinen Umständen zu verwirklichen. Denn im günstigsten Fall (36 Bilder pro Film) koste ein Bild wegen der umzulegenden Entwicklungskosten 0,08 €. Selbst der aufgeklärte, verständige Verbraucher erwartet aber, nach Auffassung des Gerichts, dass der plakativ (in einer Größe von 40 cm hohen Zahlen) herausgestellte Preis von „ab -,01 “ zumindest erreicht werden kann.

Außerdem hat die Kammer für Handelssachen beanstandet, dass die Koppelung der beiden Komponenten der Preisbildung – Einzelbildpreis = 0,01/Filmentwicklungspreis = 2,55 Euro – auf dem Plakat nicht hinreichend deutlich werde. Das als Verbindungselement eingefügte Sternchen sei zwar neben den Ziffern -,01 deutlich zu erkennen. Das Gegenstück in der untersten Zeile, die in einer Schriftgröße von 7 mm auf den Entwicklungspreis hinweist, sei mit einer Größe von 2 mm aber kaum noch zu sehen. Durch dieses Ungleichgewicht entstehe die Gefahr einer unzureichenden Unterrichtung der durch die Werbung angelockten Kunden, die ihren Blick nur aus größerer Entfernung auf das Wort „Preis-Skandal “ und „ab -,01 “ richteten und die hinzuzurechnenden Kosten der Entwicklung des Films gar nicht wahrnehmen würden.

Urteil vom 05.05.2004 Aktz: 22 O 19/04

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichtes Hannover 10/2004 aus Mai 2004

Weiterführende Hinweise zu diesem Thema

Sollten Sie Fragen zu diesem Urteil haben, so wenden Sie sich bitte an die Wettbewerbszenrale in Bad Homburg, Herrn Peter Goerke, Tel.: 06172 / 12 15 0

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de