Home News Oberlandesgericht Hamm: Reisebüro darf mit dem Werbe-Slogan „Pink macht Bochum glücklich“ werben

Oberlandesgericht Hamm: Reisebüro darf mit dem Werbe-Slogan „Pink macht Bochum glücklich“ werben

Mit diesem und anderen Werbesprüchen darf ein Bochumer Last-Minute-Reisebüro werben, obwohl die Firma L’tur Tourismus AG dies verhindern wollte.

Mit diesem und anderen Werbesprüchen darf ein Bochumer Last-Minute-Reisebüro werben, obwohl die Firma L’tur Tourismus AG dies verhindern wollte. L’tur ist ein auf Vermittlung von Last-Minute-Reisen ausgerichtetes Reiseunternehmen, das seit 1991 die Farbe magenta bzw. pink zu Werbezwecken benutzt. Die Beklagte, ein LCC-Reisebüro vermittelt Reisen für die Firma Lastminute.com GmbH. Unter Hinweis auf die Firmenkennzeichnung Lastminute.com warb das Reisebüro mit Werbeaussagen wie „Pink macht Bochum glücklich“, „Pink macht Last Minute“, „Pink macht Sommersprossen“ etc. Die Klägerin meinte, durch die Verwendung des Begriffes „Pink“ habe es die Beklagte darauf angelegt, mit der Klägerin verwechselt zu werden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung des Begriffs „Pink“ zur Bewerbung ihrer Reisebürodienstleistungen unter Verweisung auf die Reiseangebote von Lastminute.com in Anspruch genommen.

Dem ist der Wettbewerbssenat in seinem Urteil nicht gefolgt. Das Gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Es liege keine Irreführung über die betriebliche Herkunft der Dienstleistung vor. Die Klägerin genieße für den Begriff „Pink“ keinen kennzeichenrechtlichen Schutz. Sie habe sich den Begriff „Pink“ nicht markenrechtlich schützen lassen. Auch ein durch Verkehrsgeltung bedingter Schutz des Begriffes „Pink“ komme nicht in Betracht. Die Klägerin benutze zwar in erheblichem Umfang und seit Jahren die Farbe magenta oder pink. Es bestehe kennzeichenrechtlich aber ein entscheidender Unterschied zwischen der Benutzung der Farbe selbst und der Benutzung eines Begriffs, der die Farbe bezeichne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung. Die Grenze zur Verwechslungsgefahr sei nicht überschritten. Die Verwendung der Farbe „Pink“ selbst erfolge bei beiden Unternehmen in unterschiedlicher Weise. Den Begriff „Pink“ benutze die Beklagte stark verfremdend in Sätzen, die als witzige Werbeaussagen verstanden würden. Ein situationsbedingt aufmerksamer Verbraucher erkenne die Unterschiede in der Unternehmensbezeichnung, in der Farbverwendung und auch in der Art der Werbung. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Der Begriff „Pink“ werde anders wahrgenommen als die Farbe selbst. Durch Verwendung des Begriffs könne es nicht zu einem abstrakten Schutz der Farbe kommen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.05.2004, Az.: 4 U 21/04

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 05.05.2004

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