Ein Reiseunternehmen hatte eine Firma aus Bochum mit Arbeiten an ihrer Computeranlage beauftragt. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von rund 14.000,00 €. Die Computerfirma erhielt anschließend den Auftrag, einer Fehlermeldung nachzugehen. Bei der Vorbereitung der Arbeiten kam es zum Absturz des Servers mit Datenverlust. Für die Beseitigung dieses Schadens entstanden Kosten von ebenfalls nahezu 14.000,00 €. Mit diesen Kosten wollte die Auftraggeberin gegenüber der Rechnung der Computerfirma aufrechnen.
Dies hat ihr das Oberlandesgericht verwehrt. Es hat eine Pflichtverletzung der Computerfirma nicht feststellen können. Außerdem scheitere ein Schadensersatzanspruch an einem überwiegenden Mitverschulden der Auftraggeberin. Diese habe nämlich nicht für eine zuverlässige Sicherungsroutine gesorgt. Im gewerblichen Anwenderbereich sei es selbstverständlich, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Sicherung erfolge. Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff muss sich der Auftragnehmer zwar danach erkundigen und gegebenenfalls darüber vergewissern, ob die vom Anwender vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand entspreche. Zusätzliche Überprüfungspflichten bestünden jedoch nur dann, wenn ernsthafte Zweifel vorlägen, dass die Datensicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei oder das Sicherungssystem nicht funktioniere. Dass die Datensicherungsroutine hier völlig unzulänglich gewesen sei, habe der Mitarbeiter der Computerfirma nicht erkennen können. Die Sicherung hätte täglich erfolgen müssen, die Vollsicherung mindestens einmal wöchentlich. Bei der Auftraggeberin sei nicht einmal eine monatliche Komplettsicherung erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen habe sich die Auftraggeberin den Schaden allein zuzurechnen, selbst wenn der Computerfirma eine Pflichtverletzung vorzuwerfen gewesen wäre.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 07.04.2004
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