Der Namensinhaber, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen will, hat keinen Anspruch gegen die DENIC darauf, dass die Internet-Domain „kurt-biedenkopf.de“ auch in Zukunft nicht an andere Personen vergeben wird.
Im Fall hatte der Kläger von der Beklagten (DENIC), die „.de“-Internet-Adressen vergibt und verwaltet, die Löschung des Domain-Namens „kurt-biedenkopf.de“, der für einen Dritten eingetragenen war, verlangt. Nachdem die Beklagte diesen Anspruch anerkannt und die Löschung vorgenommen hatte, begehrte der Kläger, ohne die Domain für sich selbst zu beanspruchen, dass die Domain auch künftig nicht an andere Personen vergeben wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgelehnt, dass eine derartige „Sperrung“ der Domain voraussetze, dass jede zukünftige Eintragung einen für die Beklagte erkennbaren offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Eine zulässige Anmeldung durch einen anderen Namensträger sei jedoch möglich. Die DENIC dürfe einen Domain-Namen nach der Löschung ebenso wie bei der Erstregistrierung allein nach dem Grundsatz der Priorität vergeben und sei im Interesse eines effektiven Registrierungsverfahrens nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter entgegenstünden.
Die Andeutung, dass eine Sperrung dann möglich ist, wenn jede zukünftige Eintragung einen Rechtsverstoß darstellt, könnte bedeuten, dass ein derartiger Anspruch von Inhabern berühmter Marken geltend gemacht werden kann. Dies hatte der BGH aber nicht zu entscheiden.
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