Home News Oberlandesgericht Hamm: Gewerblicher Auskunftsdienst darf in Telefonbüchern nicht mit „Straßenverkehrsa. Info Stelle Kfz Zulassung Führerschein z. Stadt …“ werben

Oberlandesgericht Hamm: Gewerblicher Auskunftsdienst darf in Telefonbüchern nicht mit „Straßenverkehrsa. Info Stelle Kfz Zulassung Führerschein z. Stadt …“ werben

Ein gewerblicher Auskunftsdienst hat sich vor dem Oberlandesgericht in Hamm gegenüber einem Wettbewerbsschutzverein verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr den Telefoneintrag „Straßenverkehrsa. Info Stelle Kfz Zulassung Führerschein z. Stadt J GmbH (Telefonnummer)“ nicht mehr zu verwenden.

Ein gewerblicher Auskunftsdienst hat sich vor dem Oberlandesgericht in Hamm gegenüber einem Wettbewerbsschutzverein verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr den Telefoneintrag „Straßenverkehrsa. Info Stelle Kfz Zulassung Führerschein z. Stadt J GmbH (Telefonnummer)“ nicht mehr zu verwenden.

Dies war dem Auskunftsdienst bereits zuvor durch das Landgericht Dortmund per einstweiliger Verfügung verboten worden. Der gewerbliche Auskunftsdienst hatte sich in entsprechender Weise in Telefonbücher eintragen lassen. Wählte der Anrufer die angegebene Ortswahlnummer, so wurde er per Bandansage auf eine kostenpflichtige 0190-Service-Nummer verwiesen, unter der er nähere Auskünfte über das örtliche Straßenverkehrsamt erhalten könne. Das Landgericht hat den Telefonbucheintrag als wettbewerbswidrig angesehen. Es sei irreführend, dass man bei einem Anruf nur eine Bandansage erhalte und nicht, wie erwartet, eine individuelle Auskunft. Außerdem glaube der Anrufer, dass eine Behörde oder zumindest eine vom Straßenverkehrsamt autorisierte Stelle hinter der Nummer stehe. In dieser Erwartung werde er getäuscht, weil er nur von einem privaten Informationsbüro eine Bandansage mit einer teuren Weiterleitung erhalte.

Der gewerbliche Auskunftsdienst legte gegen die Entscheidung des Landgerichts zunächst Berufung zum Oberlandesgericht ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Wettbewerbssenat hat der Auskunftsdienst aber dann die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund als endgültige Regelung zwischen den Parteien anerkannt. Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit darauf hin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Vor diesem Hintergrund gibt es keine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das Aktenzeichen des Landgerichts lautet: 16 O 43/03.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 23.01.2004

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