Heute beginnt voraussichtlich der letzte Winterschlussverkauf in der Geschichte des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn nach der Durchführung der UWG-Reform sind die Vorschriften über das Sonderveranstaltungsrecht und damit über Schlussverkäufe ersatzlos aufgehoben. Die UWG-Reform und die damit verbundene Abschaffung der zeitlich festgelegten Abschnittsschlussverkäufe wird ungefähr in der Mitte des Jahres in Kraft treten.
Einige Unternehmen hätten gerne die neuen Werbemöglichkeiten bereits jetzt genutzt. Allerdings ist festzustellen, dass die Möglichkeit Sonderveranstaltungen, wie einen Schlussverkauf, durchzuführen erst dann besteht, wenn das Gesetz tatsächlich neue Werbeformen zulässt.
Dennoch kündigte ein großer Warenhauskonzern bereits am letzten Mittwoch, dem 21. Januar 2004, den Beginn des Schlussverkaufes an, wobei im gesamten Verkaufshaus preisreduzierte Waren mit dem Schlussverkaufshinweis angeboten wurden.
Da der Warenhauskonzern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Essen eine einstweilige Verfügung erwirkt mit der dem Unternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wird, den Schlussverkauf vor dessen gesetzlichem Beginn anzukündigen und durchzuführen.
Quelle: Mitteilung der Wettbewerbszentrale vom 26.01.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater