Die Europäische Kommission wird Spanien, Frankreich, Italien, Irland, Luxemburg und Portugal formell um Auskünfte über die Umsetzung der Verleihrechtsvorschriften in innerstaatliches Recht ersuchen. Diese Vorschriften wurden mit der Richtlinie 92/100/EWG harmonisiert, die das Vermiet- und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums betrifft. Nach den Erkenntnissen der Kommission haben die betreffenden Mitgliedstaaten einzelne Artikel dieser Richtlinie noch nicht oder nicht ordnungsgemäß in die innerstaatliche Rechtsordnung überführt. Die Richtlinie 92/100/EWG hätte bereits vor dem 1. Juli 1994 umgesetzt werden müssen (IP/02/1303). Darüber hinaus leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal ein, weil das Land die Vorschriften über die gewerbliche Vermietung von Filmen, bei denen die Filmhersteller gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/100/EWG Rechtsinhaber sind, nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht überführt hat.
Gemäß Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 92/100/EWG steht den Urhebern und Rechtsinhabern ein ausschließliches Verleihrecht zu, ferner das Recht, die Vermietung und das Verleihen ihrer Werke oder anderer Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können allerdings Ausnahmen von diesen Bestimmungen vorsehen und das ausschließliche Verleihrecht in ein einfaches Recht auf Vergütung umwandeln, die zumindest an die Urheber zu zahlen ist. Darüber hinaus können sie bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung ausnehmen.
In einem Bericht, den die Kommission im September 2002 veröffentlichte (siehe IP/02/1303), stellte sie fest, dass das Verleihrecht EU-weit uneinheitlich gehandhabt wird. Vor allem haben einige Mitgliedstaaten die Richtlinie acht Jahren nach Ablauf der vorgegebenen Frist noch immer nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Um diesen Mangel zu beseitigen und der EU-weiten Benachteiligung der Rechtsinhaber ein Ende zu setzen, hat die Kommission beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Spanien, Italien, Irland und Portugal zu richten.
Diese Länder befreien alle Verleiheinrichtungen von der Vergütungspflicht gegenüber den Rechtsinhabern, weshalb das Verleihrecht dort faktisch außer Kraft gesetzt ist. Dasselbe gilt für Luxemburg, das die Verleihrechtsvorschriften überhaupt noch nicht umgesetzt hat, sowie für Frankreich, das zwar im Juli 2003 ein Verleihgesetz verkündet, die entsprechenden Durchführungsverordnungen aber noch nicht in Kraft gesetzt hat, obwohl sich die französischen Behörden dazu bis Ende 2003 verpflichten hatten.
Die Kommission hat bereits einer Beschwerde gegen Belgien stattgegeben, die am 16. Oktober 2003 mit einer Verurteilung Belgiens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften endete (Rechtssache C-433/02).
Vermietrecht
Was die Rechtsvorschriften zur gewerblichen Vermietung anbetrifft, hat sich die Kommission zur Einleitung eines getrennten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Portugal entschlossen. Dieses Land hat die Videoproduzenten in die mit der Richtlinie vorgegebene abschließende Liste der Rechtsinhaber aufgenommen. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Portugal mit der Hinzufügung eines neuen Rechtsinhabers, der sich vom „Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung“ im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie unterscheidet, eine potenzielle Störquelle geschaffen hat, die dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderläuft.
Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Union vom 16.01.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Aktuelle Informationen über Vertragsverletzungsverfahren, die derzeit gegen die einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind, finden Sie unter:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm
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