Wer in Deutschland ohne entsprechende Erlaubnis Rechtsberatung betreibt, verstößt auch dann gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Beratung aus dem Ausland erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 19. 12. 2003 entschieden.
Nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes dürfen in Deutschland rechtsberatende Tätigkeiten – außer durch Rechtsanwälte – grundsätzlich nur von solchen Personen ausgeübt werden, denen hierfür in einem besonderen Verfahren eine förmliche Erlaubnis erteilt wurde. In dem nunmehr entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Gesetz auch dann Anwendung findet, wenn der Berater im Ausland lebt und nur von dort aus tätig wird.
Ein Kölner Rechtsanwalt hat den Beklagten, einen Deutschen mit Wohnsitz im niederländischen Vaals nahe Aachen, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte ist Vorsitzender einer niederländischen Stiftung, die Schuldnerberatung betreibt. Er korrespondierte für einen in Deutschland wohnhaften Steuerschuldner mit einer deutschen Steuerberaterin. Der Briefkopf der Stiftung enthält neben der Anschrift in Vaals auch eine Aachener Adresse als „Postanschrift in Deutschland“. In ihrem in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt wirbt die Stiftung damit, „bundesweit“ tätig zu sein.
Die Unterlassungsklage des Rechtsanwalts hatte vor dem Landgericht Köln Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Der mit dem Rechtsberatungsgesetz u. a. verfolgte Zweck, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicher zu stellen, die Dritten ihre rechtsberatenden Dienste anbieten, gebiete die Anwendung des Gesetzes auch dann, wenn ein Deutscher aus dem Ausland heraus in Deutschland tätig werde. Das Verhalten des Beklagten, der als nicht zugelassener Rechtsbeistand in Deutschland Mandanten in solchen Angelegenheiten berate, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten, laufe dem Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zuwider. Dem stehe weder entgegen, dass das niederländische Recht keine entsprechende Verbotsnorm kenne, noch fordere europäisches Recht eine andere Betrachtungsweise.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Aktenzeichen: 6 U 65/03
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.01.2004
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Urteil des Oberlandesgerichts Köln 6 U 65/03
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