Gewerbliche Internetanbieter müssen nach einer Entscheidung des OLG Köln in ihrem Internetauftritt neben der Postanschrift und E.Mail-Adresse mindestens auch eine Telefax- oder Telefonnummer angeben.
Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 Teledienstegesetz, wonach ein Internetanbieter Angaben machen muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen.
Quelle: Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Aktz: 6 U 109/03
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater