Home News Wettbewerbszentrale: Internet-Impressumpflicht besteht auch, wenn kein Waren-Verkauf über das Internet stattfindet

Wettbewerbszentrale: Internet-Impressumpflicht besteht auch, wenn kein Waren-Verkauf über das Internet stattfindet

Ein Möbelhändler hat auf seinen Internetseiten potentielle Kunden über seine aktuellen Angebote, die verschiedenen Filialen und Öffnungszeiten informiert. Einen Möbel-Kauf über das Internet hat er nicht ermöglicht.

Ein Möbelhändler hat auf seinen Internetseiten potentielle Kunden über seine aktuellen Angebote, die verschiedenen Filialen und Öffnungszeiten informiert. Einen Möbel-Kauf über das Internet hat er nicht ermöglicht. Das notwendige Impressum nach § 6 Teledienstegesetz fehlte.

Nach dem Teledientstegesetz sind Internetanbieter zur Auflistung u. a. folgender Angaben verpflichtet: Name, Anschrift, Vertretungsberechtigter, Registergericht, Registernummer. Der Möbelhändler war der Auffassung, dass er kein Impressum bräuchte, weil er keine Waren über das Internet verkaufe. Das Landgericht München I stellte fest, dass dies falsch ist und jeder, der nur Informationen über sein Angebot in das Internet stellt, auch verpflichtet ist, in seinen Internet-Auftritt ein vollständiges Impressum einzustellen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Teledienstegesetz.

Quelle: Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2003, Aktz: 33 O 8649/03

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