Home News Wettbewerbszentrale: Free-Mail-Anbieter muss den Inhaber einer E-Mail Adresse bekannt geben, von der Spam-Mails versendet wurden -UWG ist auch Verbraucherschutzgesetz

Wettbewerbszentrale: Free-Mail-Anbieter muss den Inhaber einer E-Mail Adresse bekannt geben, von der Spam-Mails versendet wurden -UWG ist auch Verbraucherschutzgesetz

Die Wettbewerbszentrale hat gegen einen Internet-Anwender, der auch kostenlose Internetadressen anbietet, einen Auskunftsanspruch vor dem Landgericht München I erwirkt.

Die Wettbewerbszentrale hat gegen einen Internet-Anwender, der auch kostenlose Internetadressen anbietet, einen Auskunftsanspruch vor dem Landgericht München I erwirkt. Der Internet-Anwender muss der Wettbewerbszentrale den Namen und die Anschrift eines E-Mail Kunden mitteilen, der über seine Adresse Spam- Werbe-E-Mails versandt hat.

Der Auskunftsanspruch der Wettbewerbszentrale besteht gemäß § 13 Abs. 1, 5 Nr. 1 Unterlassungsklagegesetz. Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Name und die Anschrift des E-Mail-Inhabers zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs benötigt werden und anderweitig nicht zu beschaffen sind.

Dabei muss der Auskunftspflichtige gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstoßen, welches dasVersenden von ungewollten Werbe-E-Mails verbietet. Das Zusenden unerlaubter Werbe-E-Mails ist nach § 1 UWG unzulässig. Das Gericht hat ausgeführt, dass das UWG nicht nur dem Konkurrentenschutz dient, sondern in solchen Fällen insbesondere auch als Verbraucherschutzgesetz einzuordnen ist.

Urteil des Landgericht München I vom 02.09.2003, Aktz: 33 O 20922/02

Quelle: Urteil des Landgericht München I , Aktz: 33 O 20922/02

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de