Home News Europäischer Gerichtshof: Entscheidung im Fall „Wrigley“: Zur Markenanmeldung „Doublemint“ für Kaugummi

Europäischer Gerichtshof: Entscheidung im Fall „Wrigley“: Zur Markenanmeldung „Doublemint“ für Kaugummi

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, wonach die Wortverbindung „Doublemint“, da sie nicht ausschließlich beschreibend sei, als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne. Ein Wortzeichen kann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Waren bezeichnen kann.

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, wonach die Wortverbindung „Doublemint“, da sie nicht ausschließlich beschreibend sei, als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne. Ein Wortzeichen kann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Waren bezeichnen kann.

Im März 1996 meldete Wrigley beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Wortverbindung „Doublemint“ für Kaugummi als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass das Wort „Doublemint“ für bestimmte Merkmale der betreffenden Waren beschreibend sei und daher nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne.

Wrigley erhob gegen diese Entscheidung eine Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Mit Urteil vom 31. Januar 2001 hob das Gericht die Entscheidung des HABM auf. Zur Begründung führte es aus, dass das Wort „Doublemint“ nicht „ausschließlich beschreibend“ sei, insbesondere weil die Kombination der Wörter „double“ und „mint“ zwei verschiedene Bedeutungen haben könne, nämlich „doppelt soviel Minze wie normal“ und „mit dem Geschmack von zwei Sorten Minze“. Außerdem sei das Wort „mint“ ein Gattungsbegriff, der verschiedene Arten von Minze einschließe. Das Gericht gelangte so zu dem Ergebnis, dass die zahlreichen Bedeutungen von „Doublemint“ dem Zeichen jede beschreibende Funktion nähmen und es daher als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei.

In seinem jetzt ergangenen Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass das Gemeinschaftsrecht damit, dass es Zeichen, die zur Bezeichnung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen könnten, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausschließe, das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolge, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden könnten.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass ein Wortzeichen dann von der Eintragung ausgeschlossen werden könne, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.

Das Gericht habe daher mit seiner Feststellung, dass „Doublemint“ nicht ausschließlich beschreibend sei und daher als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne, ein aus dem „ausschließlich beschreibenden“ Charakter der Marke hergeleitetes Kriterium angewandt, das nicht das in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke niedergelegte Kriterium sei. Damit habe das Gericht nicht geprüft, ob „Doublemint“ geeignet sei, von anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Bezeichnung eines Merkmals ihrer Waren oder Dienstleistungen verwendet zu werden.

Der Gerichtshof hat daher das Urteil des Gerichts aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen, damit es gemäß dieser Auslegung des Gemeinschaftsrechts erneut entscheidet.

Aktenzeichen: C-191/01 P

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs finden Sie hier.

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2003

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de