Bietet ein Kfz-Sachverständiger einer Kfz-Werkstatt 50 Euro für die Vermittlung eines Gutachterauftrages, so ist das wettbewerbswidrig.
Die Vermittlung eines Gutachterauftrags aufgrund des Erhalts einer Prämie widerspricht dem Grundgedanken des Leistungswettbewerbs. Die Entscheidung, welchen Gutachter die Werkstatt dem eigenen Kunden empfiehlt, soll nach sachlichen, leistungsbezogenen Kriterien getroffen werden und nicht nach dem Erhalt einer Prämie. Die Bezeichnung der Prämie als Aufwandsentschädigung führt auch nicht zur Zulässigkeit der Aktion. Das Gericht führt hierzu aus, dass es schon deshalb keine Aufwandentschädigung sein kann, weil die Werkstatt aus einer vertraglichen Nebenpflicht heraus verpflichtet ist, für den eigenen Kunden einen geeigneten Gutachter zu finden. Dieser Aufwand fließe dann später in die Gesamtrechnung mit ein. Da ein von Seiten Dritter auszugleichender Aufwand nicht besteht, wirkt das Angebot, 50 Euro für die Vermittlung eines Auftrages zu bezahlen, wie ein Bestechungsgeld. Es verleitet die Werkstatt dazu, die Auswahl des Gutachters nicht nach objektiven Kriterien zu treffen und das ist wettbewerbswidrig.
Urteil des Landgerichtes Krefeld vom 30.09.2003, Aktz: 12 O 84/03 – nicht rechtskräftig
Quelle: Mitteilung der Wettbewerbszentrale vom 10.10.2003
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