Home News OLG Hamm: Krombacher unterliegt im Rechtsstreit um Wort-/Bildmarke für eine Tochterfirma

OLG Hamm: Krombacher unterliegt im Rechtsstreit um Wort-/Bildmarke für eine Tochterfirma

Die Krombacher Brauerei in Kreuztal muss nach einem heute verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in die Löschung der deutschen Marke SAB Siegener Aktienbrauerei Siegen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einwilligen.

Die Krombacher Brauerei in Kreuztal muss nach einem heute verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in die Löschung der deutschen Marke SAB Siegener Aktienbrauerei Siegen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einwilligen. Die Wort- und Bildmarke wurde im Jahre 1942 für die damals selbstständige Siegener Aktienbrauerei eingetragen. Die Siegener Aktienbrauerei wurde samt Namen von der Krombacher Brauerei übernommen. Herstellung und Vertrieb von Bier unter der Marke Siegener Aktienbrauerei wurde später eingestellt. Die Siegener Brauerei GmbH, ein Tochterunternehmen der Krombacher Brauerei, richtete im Jahr 2001 eine Internetseite ein, auf der man Bier mit der Markenbezeichnung SAB in Kästen von 24 x 0,33-Liter-Flaschen zum Preis von jeweils 20,90 € zuzüglich Versand bestellen konnte, solange der Vorrat reichte. Außerdem ließ die Beklagte insgesamt 800 Etikettensätze entwerfen und drucken.

Die Klägerin, die South African Breweries International B.V. mit Sitz in Rotterdam beantragte die Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt wegen Nichtbenutzung. Es kam zum Rechtsstreit. Die Beklagte unterlag in erster Instanz vor dem Landgericht in Bochum. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen. Die Richter des Wettbewerbssenats sahen in dem Verhalten der Beklagten keine ernsthafte Nutzung der Marke. Die Marke werde nicht im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt. Das Biergeschäft sei ein Massengeschäft. Bereits das Landgericht habe darauf hingewiesen, dass der Preis von 20,90 € pro Kasten zuzüglich Versand und die geringe Zahl von gefertigten Etiketten eindeutig gegen einen sinnvollen Masseneinsatz des Produktes sprechen. Mit den gefertigten Etikettensätzen habe die Klägerin lediglich 33 Kästen Bier produzieren können.

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 4 U 88/03

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.09.2003

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